Abhandlungen
Professor Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg LL.M. (Harvard), Bonn
150 Jahre Strafgesetzbuch
Professor Dr. Johannes Kaspar, Augsburg
Mord-Freisprüche nur noch unter Vorbehalt?
Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Probleme der neuen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 Nr. 5 StPO
Professor Dr. Dr. Milan Kuhli / Wiss. Mit. Jan Hendrik May (Hamburg)
Gesetzliche Rückwirkung im Strafverfahren
Zum Vertrauen des Beschuldigten und des Bürgers
Schrifttum
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser, Bonn
Sören Lichtenthäler, Besitzverbot und Eigentumsschutz
Eine Untersuchung zur Reichweite der Garantie des Eigentums an „verbotenen“ Sachen in straf- und zivilrechtsdogmatischer Hinsicht
Professor Dr. Dr. h.c. Uwe Hellmann, Potsdam
Markus Adick/Jens Bülte (Hrsg.), Fiskalstrafrecht
Straftaten gegen staatliche Vermögenswerte
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Abhandlungen
Professor Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg LL.M. (Harvard), Bonn
150 Jahre Strafgesetzbuch
Am 1.1.1872 ist das „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ unter dieser Bezeichnung in allen Teilen desselben in Kraft getreten und hat damit zum ersten Mal in der deutschen Geschichte ein „absolut gemeines“, also verbindliches einheitliches deutsches Strafrecht geschaffen. Es war zugleich die erste der großen vereinheitlichenden Kodifikationen im neuen deutschen Bundesstaat. Dies gibt Anlass, die Umstände der Entstehung dieser Kodifikation in Erinnerung zu rufen, den anfänglichen mit dem heutigen Zustand zu vergleichen und nach der Zukunft dieses alten Gesetzbuchs zu fragen.
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Professor Dr. Johannes Kaspar, Augsburg
Mord-Freisprüche nur noch unter Vorbehalt? Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Probleme der neuen Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 362 Nr. 5 StPO
Wie bereits im Koalitionsvertrag der abgelaufenen Legislaturperiode angekündigt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten der Betroffenen erweitert. Nach dem Ende 2021 in Kraft getretenen § 362 Nr. 5 StPO kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel „dringende Gründe“ dafür sprechen, dass der zuvor Freigesprochene in einer neuen Hauptverhandlung wegen eines Mordes oder anderer schwerer und unverjährbarer Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch verurteilt werden wird. Die Vorschrift wirft nicht nur einige strafprozessuale Fragen auf, sondern verstößt nach Ansicht des Verfassers auch gegen den Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG). Der Hinweis des Gesetzgebers auf ein angeblich zwingendes Gebot der „Gerechtigkeit“ ist vage und liefert keine ausreichende Begründung für die Neuregelung, zumal sich mit diesem Argument gerade beim Verdacht schwerer Straftaten fast jedes rechtsstaatliche Schutzprinzip sturmreif schießen lässt.
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Professor Dr. Dr. Milan Kuhli / Wiss. Mit. Jan Hendrik May (Hamburg)
Gesetzliche Rückwirkung im Strafverfahren
Zum Vertrauen des Beschuldigten und des Bürgers
Der Beitrag befasst sich mit Konstellationen gesetzlicher Rückwirkungen im Strafverfahren. Deren Zulässigkeit hängt nach Ansicht der Autoren maßgeblich vom Vertrauensschutz ab. Dabei ist entscheidend, dass eine Fokussierung auf das Vertrauen des Beschuldigten nur solche Rückwirkungskonstellationen erfassen kann, in denen das betreffende Strafverfahren bereits vor der jeweiligen Gesetzesänderung begonnen hat. Aus diesem Grund wird hier neben der Perspektive des Beschuldigten im Strafverfahren auch diejenige des Bürgers in den Blick genommen.
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