Aktuelle Ausgabe 5/2026
Abhandlungen
Professor Dr. Jan C. Schuhr, Heidelberg
Strafrecht in den Grenzen des Möglichen (Teil 2)
RiLG Dr. Gunnar Helmers, Hamburg / Jun.-Professorin Dr. Luna Rösinger, Bonn
Schuldbemessung nach der Reichweite der subjektiven Ausnahme vom konkreten Rechtsgesetz
RiLG Dr. Martin Eibach, Berlin / Richter Sylvan Gäbhard, Hamburg
Die Grenzen der Kostentragungspflicht des Verurteilten
Schrifttum
RA Professorin Dr. Petra Wittig, München
Markus Abraham, Das Böse im Recht
Professor Dr. Ulfrid Neumann, Frankfurt/M.
Florian Slogsnat, Rechtfertigender Notstand im demokratischen Rechtsstaat
Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Alina Herrmann, Tatrichterliche Beurteilungsspielräume im materiellen Strafrecht
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Abhandlungen
Professor Dr. Jan C. Schuhr, Heidelberg
Strafrecht in den Grenzen des Möglichen (Teil 2)
Im 1. Teil dieses Aufsatzes (GA 2026, 181 ff.; Abschnitte I.-III.) wurde (I.) ein weiter Begriff von Normentheorie als logisch-analytisches Instrument normativer Wissenschaften entwickelt, das unterschiedliche Normen in komplexen Regelungen funktionsbezogen klassifiziert. Es wurde (II.) dargestellt, wo kontrafaktische Feststellungen im Strafrecht notwendig sind, und es wurden Gefahren skizziert, die sich ergeben, wenn die strafrechtliche Beurteilung jenseits dieses Bereichs von den Tatsachen des Falls gelöst wird. Schließlich wurden (III.) die Konzepte der Pflicht und Pflichtverletzung als zentrale Elemente der Straftat entwickelt. Wenn "Sollen" nicht in einem weiten, auch Wünsche, Zustände etc. umfassenden Sinne, sondern im engen Sinne als Verhaltensanforderung, insbesondere als Pflicht gebraucht wird, setzt es sprachlich notwendig ein entsprechendes Können voraus (nemo obligatur ultra posse). Im hier folgenden 2. Teil des Aufsatzes wird es nun darum gehen, (IV.) wie unterschiedliche Typen von Normen diese Anforderung realisieren und die Realisierung absichern. Abschließend (V.) wird ein kurzer Blick auf das Verhältnis der Pflichtverletzung zu anderen zentralen strafrechtlichen Konzepten sowie den Legitimationsbedarf von Erlass und Anwendung von Strafrecht geworfen.
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RiLG Dr. Gunnar Helmers, Hamburg / Jun.-Professorin Dr. Luna Rösinger, Bonn
Schuldbemessung nach der Reichweite der subjektiven Ausnahme vom konkreten Rechtsgesetz
Thema dieses Beitrags ist die Darlegung des Verfahrens der Schuldbemessung in strenger Ausrichtung am Strafgrund. Da die Schuldbemessung die Bestimmung des Grades der subjektiven Zurechnungsfähigkeit der Unrechtshandlungen zur Persönlichkeit zum Gegenstand hat, ist notwendigerweise von der äußeren Strafunrechtstat gedanklich zurück ins Innere zu gehen. Das konkrete Maß der Schuld wird nach reinen Schuldmerkmalen auf verschiedenen Ebenen bestimmt, und zwar nach der Tatmaxime, der tatausdrücklichen Haltung des Täters zum Verhältnis von Rechtsprinzip und sinnlichem Begehren sowie nach der Genese dieser Haltung. Bedeutung und Bewertungsrichtung dieser Schuldmerkmale lassen sich auf eine allgemeingültige Formel bringen, die sich in zweierlei Weise ausdrücken lässt: Die Schuld wird nach der Größe der Hindernisse bemessen, die der Pflichterfüllung entgegengestanden haben, bzw. - was dasselbe bedeutet - nach der Reichweite der subjektiven Ausnahme vom konkreten Rechtsgesetz in inhaltlicher Hinsicht (Tatmaxime) und mit Blick auf den Lebenslängsschnitt (Haltung).
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RiLG Dr. Martin Eibach, Berlin / Richter Sylvan Gäbhard, Hamburg
Die Grenzen der Kostentragungspflicht des Verurteilten
Der Angeklagte trägt im Falle seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens. So sieht es § 465 Abs. 1 StPO vor. Der Beitrag zeigt auf, dass die Kostentragungspflicht des Verurteilten allerdings auch Grenzen - geschriebenen wie ungeschriebenen - unterliegt. Diese ergeben sich aus dem Grund der Kostentragungspflicht. Denn dem Verurteilten werden die Kosten deshalb auferlegt, weil er sie durch sein deliktisches Handeln veranlasst hat. Er trägt die Verfahrenskosten aber nicht nur weil, sondern auch nur soweit er diese adäquat verursacht hat. Weil die gesetzlich statuierten Ausnahmevorschriften diesen Zurechnungsgedanken nicht hinreichend aufgreifen, ist die Kostenlast des Verurteilten jedenfalls bei erheblichen Verfahrensfehlern mit einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO über den Gesetzeswortlaut hinaus zu begrenzen.
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