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Aktuelle Ausgabe 7/2026

Abhandlungen

Professorin Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia), Leipzig
Das Terrorismusstrafrecht als Impulsgeber für die Beihilfedogmatik

Professor Dr. Christoph Wolf, Oestrich-Winkel
Tatsachenfundiertes Vertrauen

Suheib Qaderi, LL.M. (King"s College London), Maître en droit (Paris II) *
Politisch motivierte Tötungen - Mord aus niedrigen Beweggründen per se?


Schrifttum

VRiBGH a.D. Professor Dr. Günther M. Sander, Berlin
Radtke/Hohmann, Strafprozessordnung

RiOLG Professorin Dr. Janique Brüning, Kiel
Felipe Belmar Todorovic, Normwidrigkeit und Zurechnung bei Sonderdelikten

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., CFE, CCEP-I, Bremen
Marc-Oliver Sandner, Operation "Emma" - Eine Europäische Erfolgsgeschichte? Eine Aufarbeitung der Infiltration des EncroChat-Netzwerks


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Abhandlungen

Professorin Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia), Leipzig
Das Terrorismusstrafrecht als Impulsgeber für die Beihilfedogmatik
Zur "neutralen" Beihilfe aus mitmenschlicher Solidarität
Die Rechtsprechung des BGH zum Tatbestand der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung hält neue Impulse für eine zentrale Fragestellung im Rahmen der allgemeinen Dogmatik der Beihilfe bereit. Dies betrifft die Beihilfe durch "neutrale" Handlungen. Dieser Zugriff mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, werden doch üblicherweise Erkenntnisse aus dem Allgemeinen in den Besonderen Teil des Strafrechts übertragen. In diesem Fall aber wird im Rahmen der tatbezogenen Unterstützungsvariante des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB regelmäßig auf die Wertungen der Beihilfe zurückgegriffen. Diese Transplantation der Beihilfedogmatik trägt ungeahnte Früchte, die aber - abseits des Allgemeinen Teils - weitgehend verschattet bleiben. Der Beitrag soll Licht ins Dunkel bringen und diese terrorismusstrafrechtlichen Entwicklungen an die Dogmatik des Allgemeinen Teils zurückbinden. So werden zwei neuartige Anwendungsfälle der "neutralen" Handlungen ausgeformt, die sich beide als Ausdrucksform mitmenschlicher Solidarität lesen lassen: Die familientypische "neutrale" Handlung und die existenzsichernde "neutrale" Handlung.

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Professor Dr. Christoph Wolf, Oestrich-Winkel
Tatsachenfundiertes Vertrauen
Die Aufgabe des den Eventualvorsatz ausschließenden festen Vertrauens als factum brutum
Nach Maßgabe des herrschenden Vorsatzbegriffs schließt ein psychologisch festes Vertrauen des Täters auf den Nichteintritt des Erfolges oder das Nichtgegebensein eines sonstigen Tatumstandes die Annahme des Eventualvorsatzes aus. Dabei hat sich allerdings in jüngerer Zeit in Literatur und Rechtsprechung zusehends ein neues Kriterium Geltung verschafft, das geeignet ist, diesem Befund den Boden zu entziehen, indem es den herrschenden Vorsatzbegriff unauffällig verändert. Die Rede ist vom Kriterium der Tatsachenfundiertheit. Denn billigend in Kauf genommen hat hiernach auch derjenige Täter, der zwar psychologisch fest, aber nicht tatsachenfundiert vertraut hat. Scheinbar ohne das psychologische Vorsatzverständnis gegen eine normativierende Konzeption - etwa im Sinne Puppes - austauschen zu müssen, können mithilfe dieses Kriteriums eigentlich zum Vorsatzausschluss führende psychologische Befunde normativ unbeachtlich gestellt werden. Was es mit dem Kriterium genau auf sich hat, was ihm für ein überzeugendes Gesamtkonzept noch fehlt und dass es (dennoch) in die richtige Richtung weist, zeigt der vorliegende Beitrag.

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Suheib Qaderi, LL.M. (King"s College London), Maître en droit (Paris II) *
Politisch motivierte Tötungen - Mord aus niedrigen Beweggründen per se?
Der Beitrag befasst sich mit der strafrechtlichen Bewertung politisch motivierter Tötungen. Den Ausgangspunkt bildet der Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese qualifiziert nunmehr jede politisch motivierte Tötung per se als Mord aus niedrigen Beweggründen, sofern sie nicht in Ausübung des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG begangen wird. Der Beitrag klärt zunächst, was unter einem politischen Tötungsmotiv zu verstehen ist. Anschließend wird dargelegt, weshalb dessen Einordnung als niedriger Beweggrund im Regelfall überzeugt. Dabei wird die grundsätzliche Bedeutung verfassungsrechtlicher Wertungen für die Ausfüllung dieses Mordmerkmals hervorgehoben. Eine Per-se-Einordnung politischer Tötungsmotive als niedrige Beweggründe (außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 20 Abs. 4 GG) geht dennoch zu weit. Der Beitrag zeigt besondere Konstellationen auf, die eine Einzelfallbewertung gebieten. Hierzu zählen politische Ausnahmelagen jenseits des Widerstandsfalles und Auslandstaten. Schließlich werden rechtspraktische Probleme der Motivfeststellung und -bewertung skizziert, die im Einzelfall einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen entgegenstehen können.

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