Aktuelle Ausgabe 9/2026
Abhandlungen
Professor Dr. Ralf Kölbel, München / Professor Dr. Mario Gollwitzer, München
"Vergeltungsbedürfnis" als Element straftheoretischer Konstruktionen und Gegenstand der empirischen Forschung - Teil I
Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Ausgestaltung des strafrechtlichen Lebensschutzes am Lebensende
Zugleich ein kritischer Kommentar zu Grünewald, Gutachten zum 75. DJT
Dr. Carlos Castellví Monserrat, Barcelona
Vom "Nein heißt Nein" zum "Nur Ja heißt Ja"?
Zum Erfordernis einer klaren Einverständnisbekundung im spanischen Strafgesetzbuch
Schrifttum
Rechtsanwalt Dr. Klaus Wasserburg, Mainz
Jürgen Wolter / Andreas Hoyer (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
Rechtsanwalt Dr. Klaus Wasserburg, Mainz
Roger Kusch / Bernd Hecker, Handbuch der Sterbehilfe
Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Bremen
Frank Maurer / Axel Wendler / Helmut Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung
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Abhandlungen
Professor Dr. Ralf Kölbel, München / Professor Dr. Mario Gollwitzer, München
"Vergeltungsbedürfnis" als Element straftheoretischer Konstruktionen und Gegenstand der empirischen Forschung - Teil I
Dieser zweiteilige Beitrag ist mit der Untersuchung des Vergeltungsbedürfnisses - dem inneren Drang, die Urheber eines Schadens selbst leiden zu sehen - befasst. In erheblichen Teilen der Straftheorie wird dieses Bedürfnis als menschliches Charakteristikum angesehen, das wegen seiner vielfachen individuellen wie gesellschaftlichen Erlebnis- und Verhaltensrelevanz für das Institut der Strafe bedeutsam ist und dadurch zu deren Legitimität beiträgt. Das wirft die Frage auf, ob sich die hierin wirksam werdende straftheoretische Vorstellung von der "Beschaffenheit" der realweltlichen Vergeltungsbedürfnisse mit den Befunden der dazu vorliegenden empirischen Forschung deckt. Dem geht der vorliegende Text nach. Bevor er in seinem zweiten Tei den besagten Forschungsstand zusammenführt, rekonstruiert er im Anschluss die einschlägige straftheoretische Diskussion. Dabei dokumentiert er eine Reihe von Vorstellungsbildern und Konzeptionalisierungen, die das Vergeltungsbedürfnis in der fraglichen Debatte erfährt, und identifiziert konkrete Straftheorien, in die manche dieser Bilder (mehr oder wenig offenkundig) integriert worden sind. Dabei zeigt sich eine gemeinsame, oft unausgesprochene "Idee" von den Bedingungen und Strukturen vergeltungsorientierter Bedürfnisse, auf die sich die verschiedenen straftheoretischen Modelle dann jeweils ausschnitthaft beziehen.
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Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Ausgestaltung des strafrechtlichen Lebensschutzes am Lebensende
Zugleich ein kritischer Kommentar zu Grünewald, Gutachten zum 75. DJT
In Kürze wird sich die strafrechtliche Abteilung des Deutschen Juristentages aufs Neue mit der Frage befassen, ob und ggf. mit welchen Inhalten der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Rechtsregeln zur "Sterbehilfe" setzen sollte. Bekanntlich sind die beiden ersten Befassungen (56. DJT 1986 und 66. DJT 2006) - mit konträren Empfehlungen (vorbereitet durch die Gutachten von Otto und Verrel) - weithin folgenlos geblieben. Anlass für einen dritten Anlauf gibt jedoch das Urteil des BVerfG vom 26.2.2020 zum sog. "Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben" (BVerfGE 153, 182), das jenseits seiner unmittelbaren Rechtsfolge (Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB i.d.F. 2015) inzwischen auch mittelbare Wirkungen zeitigt. Augenfällig ist insbesondere die im "Insulin"-Beschluss des BGH (BGHSt 67, 95) postulierte "verfassungskonforme Auslegung" des § 216 StGB; ferner lehnt die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Anträge auf Genehmigung des Zugangs zu tödlichen Betäubungsmitteln (in verfassungskonformer Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG) mittlerweile justament unter Verweis auf gewonnene Freiräume ab (zuletzt BVerwGE 180, 382). Dabei hatte seinerzeit das BVerfG u.a. auch "Anpassungen des Betäubungsmittelrechts" (Rz. 341) zwecks Ermöglichung eines freiverantwortlichen Suizids angemahnt. Man durfte daher auf die neuen Empfehlungen der Gutachterin gespannt sein.
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Dr. Carlos Castellví Monserrat, Barcelona
Vom "Nein heißt Nein" zum "Nur Ja heißt Ja"?
Zum Erfordernis einer klaren Einverständnisbekundung im spanischen Strafgesetzbuch
Die spanische Sexualstrafrechtsreform von 2022 ("Nur Ja heißt Ja") präzisiert in Art. 178 Abs. 1 a.E. CP, dass ein Einverständnis nur dann als gegeben gilt, wenn es durch Handlungen bekundet worden ist, die den Willen der Person klar zum Ausdruck bringen. Dieser Beitrag setzt sich mit den drei in Spanien vertretenen Auslegungen dieser Vorschrift auseinander und zeigt, dass keine von ihnen zu überzeugen vermag: Die Reform hat weder ein Modell abgeschafft, in dem Schweigen einem "Ja" gleichkommt, noch eines eingeführt, in dem Schweigen einem "Nein" gleichkommt; ebenso wenig ist sie rein symbolischer Natur. Vielmehr stellt Art. 178 Abs. 1 a.E. CP - ohne das Einverständnis zu definieren - eine zusätzliche Voraussetzung für die Straffreiheit sexueller Handlungen auf: die klare Bekundung des Einverständnisses. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Bestimmte versuchte sexuelle Übergriffe werden zu vollendeten, und bestimmte fahrlässige - und damit nach spanischem Recht straflose - Verhaltensweisen werden zu vorsätzlichen sexuellen Übergriffen. Der Beitrag schließt mit einem Vergleich zum deutschen Modell des § 177 StGB.
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