Aktuelle Ausgabe 10/2026
Abhandlungen
Professor Dr. Ralf Kölbel, München / Professor Dr. Mario Gollwitzer, München
"Vergeltungsbedürfnis" als Element straftheoretischer Konstruktionen und Gegenstand der empirischen Forschung - Teil II
Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Begriff und Wertung: Vorüberlegungen zu einem strafrechtlichen Korruptionsbegriff
Ass. jur. Philipp Rhein, Schwerin
Verfahrenskosten und Rechtsstaatlichkeit - Kostenfolgen der Neuverortung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im strafrechtlichen Einziehungsverfahren
Schrifttum
Professor Dr. Uwe Murmann, Göttingen
Lennart Stieger-Greger, Wahlfeststellung und Straftheorie
Dr. Sören Lichtenthäler, Mainz
Thomas Fischer, Fischer StGB Chat-Book 2026. Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen
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Abhandlungen
Professor Dr. Ralf Kölbel, München / Professor Dr. Mario Gollwitzer, München
"Vergeltungsbedürfnis" als Element straftheoretischer Konstruktionen und Gegenstand der empirischen Forschung - Teil IDieser zweiteilige Beitrag ist mit der Untersuchung des Vergeltungsbedürfnisses - dem inneren Drang, Urheber eines Schadens selbst leiden zu sehen - befasst. In erheblichen Teilen der Straftheorie wird dieses Bedürfnis als menschliches Charakteristikum angesehen, das wegen seiner vielfachen individuellen wie gesellschaftlichen Erlebnis- und Verhaltensrelevanz für die Institution der Strafe bedeutsam ist und dadurch zu deren Legitimität beiträgt. Das wirft die Frage auf, ob sich die hierin wirksam werdende straftheoretische Vorstellung von der "Beschaffenheit" der realweltlichen Vergeltungsbedürfnisse mit den Befunden der dazu vorliegenden empirischen Forschung deckt. Dem geht der vorliegende Text nach. In seinem ersten Teil wurde die einschlägige straftheoretische Diskussion rekonstruiert und eine Reihe von Vorstellungsbildern und Konzeptionalisierungen aufgezeigt, die das Vergeltungsbedürfnis in der fraglichen Debatte erfährt. Bei nicht wenigen Straftheorien, in die manche dieser Bilder (mehr oder wenig offenkundig) integriert worden sind, zeigte sich eine gemeinsame, oft unausgesprochene "Idee" von den Bedingungen und Strukturen vergeltungsorientierter Bedürfnisse, auf die dann jeweils (konzeptionsspezifisch) Bezug genommen wird. Im Folgenden zweiten Teil wird nunmehr der empirische Forschungsstand zu Vergeltungsbedürfnissen zusammengeführt. Gemessen an dem Wirklichkeitsbild, dass sich darin abzeichnet, tragen die in den Straftheorien enthaltenen Wirklichkeitsannahmen stark reduktionistische Züge.
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Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Begriff und Wertung: Vorüberlegungen zu einem strafrechtlichen Korruptionsbegriff
Es gibt offenbar - auch im Recht - Begriffe, die einen so wenig greifbaren Inhalt haben, dass sie sich gleichsam als "Platzhalter" für beliebige Deutungen und Zuschreibungen benutzen lassen. Man könnte dann sagen, dass es sich in Wahrheit eigentlich um einen "Unbegriff" handelt, "der nur die Form des Begriffes hat". Allem Anschein nach ist der Korruptionsbegriff von eben dieser Natur: Denn er wird allgemein als "schillernd", "unscharf" und als "Allerweltsbegriff" bezeichnet, der für nahezu beliebige subjektive Vorstellungen offen ist.
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Ass. jur. Philipp Rhein, Schwerin
Verfahrenskosten und Rechtsstaatlichkeit - Kostenfolgen der Neuverortung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im strafrechtlichen Einziehungsverfahren
Das Kostenrecht spielt in der rechtswissenschaftlichen Diskussion zumeist nur eine Nebenrolle. Zu Unrecht. Denn die Kostenlast ist für den Betroffenen keineswegs belanglos, sondern stellt eine erhebliche Belastung dar, welche bei der Befassung mit dem Strafverfahren nicht ausgeblendet werden darf. Der Beitrag wählt daher bewusst eine kostenrechtliche und damit zugleich dezidiert justizpraktische Perspektive, um sich der Frage anzunehmen, wie sich die Verlagerung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im strafrechtlichen Einziehungsverfahren vom Erkenntnisverfahren (§ 73c StGB a.F.) ins Vollstreckungsverfahren (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StGB) auf die Rechte des Einziehungsbetroffenen ausgewirkt hat. Diese Betrachtung der Kostenfolgen de lege abrogata vs. de lege lata offenbart bislang unbeachtet gebliebene Nachteile dieser prozessualen Neuverortung. Die Erkenntnis strukturbedingter Mehrkosten deutet einerseits an, die Legitimation der (Mehr-)Kostenerhebung in Frage zu stellen, und ergänzt andererseits die Überlegung, dass der Standort der rechtsstaatlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihren Schutzgehalt beeinflusst (sog. lokative Dimension prozessualer Rechtsstaatlichkeit), um eine weitere Facette.
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