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Aktuelle Ausgabe 10/2025

Abhandlungen

Richter am BGH Professor Dr. Andreas Mosbacher, Leipzig
75 Jahre BGH in Strafsachen

Professor Dr. Frank Zieschang, Würzburg
Der error in obiecto beim Diebstahl

Dr. Ezequiel Vacchelli, Mendoza
Prospektive und retrospektive Akzessorietät der Beteiligung


Schrifttum

Professor Dr. Ulrich Eisenberg, Berlin
Johanna Hahn, Automatisierte Gesichtserkennung in der Strafverfolgung

Professorin Dr. Antje Schumann, Leipzig/Lübeck
Julia Trinh, Die Strafbarkeit der Fluchthilfe 

Rechtsanwalt Dr. Michael E. Kurth, Bonn
Gary J. Bass, Tribunal in Tokio: Die Kriegsverbrecherprozesse in Japan und die Neuordnung Asiens nach 1945

Professor Dr. Jan Zopfs, Mainz
Luis Kemter, Die strafrechtliche Einziehung eines Kraftfahrzeugs infolge dessen rechtswidrigen Gebrauchs

Rechtsanwalt Professor Roland Bornemann, München/Mainz
Benjamin Brenken, Die strafrechtliche Verantwortung von Pressemitarbeitern vor dem Hintergrund des Wandels vom Printjournalismus zur elektronischen Presse


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Abhandlungen

Richter am BGH Professor Dr. Andreas Mosbacher, Leipzig
75 Jahre BGH in Strafsachen
Am 1.10.2025 ist der BGH 75 Jahre alt geworden. In diesem Dreivierteljahrhundert hat das höchste Fachgericht in Strafsachen eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen - Zeit für einen Rückblick. Hierzu werden schlaglichtartig einzelne Judikate und Entwicklungen in einen größeren kulturellen Kontext gestellt. Ein Ausblick auf die mögliche Zukunft des höchsten deutschen Strafgerichts rundet den Beitrag ab.

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Professor Dr. Frank Zieschang, Würzburg
Der error in obiecto beim Diebstahl
Nicht selten kommt es vor, dass ein Täter seinem Opfer eine Tasche (ein Behältnis) wegnimmt oder wegnehmen möchte, wobei es ihm allein auf das darin vermutete Geld ankommt. Stellt der Täter nun fest, dass sich gar kein Geld in der Tasche befindet, sondern diese leer ist oder für ihn nur wertlose Sachen - z.B. Medikamente oder ein Aufladekabel - enthält, ergibt sich das Problem, wie der Täter zu bestrafen ist. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung von einem versuchten Diebstahl (Raub) des Geldes aus, wobei dieser Versuch fehlgeschlagen sei, so dass ein Rücktritt ausscheide. Der vorliegende Beitrag problematisiert, ob die Lösung des BGH zu überzeugen vermag.

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Dr. Ezequiel Vacchelli, Mendoza
Prospektive und retrospektive Akzessorietät der Beteiligung
Geleitet von einer integrierenden Normentheorie, unterzieht diese Arbeit das Akzessorietätsprinzip einer Doppelanalyse: Einerseits strebt sie an, auf der Ebene der Primärnorm dessen Bedeutung und Funktion als Relation zu erläutern, die verschiedene individuelle Verhaltensweisen verbindet, die in einem Arbeitsteilungszusammenhang ausgeführt werden; andererseits versucht sie, auf der Ebene der Sekundärnorm festzulegen, welches die Anforderungen der Tat sind, die das Akzessorietätsprinzip befähigen, einen Beteiligten als Gehilfen oder Anstifter zu bestrafen. Davon ausgehend wird ein Akzessorietätsprinzip mit einer doppelten Dimension entworfen: prospektiv und retrospektiv, jeweils den Funktionen der Anti-Normativität und der Strafwürdigkeit der strafbaren Beteiligung entsprechend.

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