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Aktuelle Ausgabe 6/2026

Abhandlungen

Professorin Dr. Nina Nestler, Bayreuth
Strafanwendungsrechtliche Grenzen unionsrechtlicher Finanzsanktionen

Apl. Professor Dr. Peter Rackow, Göttingen
Volksverhetzung durch verharmlosende Vergleiche
Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 4.2.2025 - 3 StR 468/24

Akademischer Rat a.Z. Dr. Erik Weiss, Köln
§ 228 StGB unter Druck: Unzulässiger Paternalismus in (vermeintlich) neutralem Gewand?


Schrifttum

Professor Dr. Dr. h.c. Lothar Kuhlen, Mannheim
Gertrude Lübbe-Wolff, Der ehrliche Deutsche. Über Problemverleugnung, Moralismus und Regelungsillusionen in Sachen Korruption

Professor Dr. Dennis Bock LL.M., Kiel
Stefanie Glotzbach, Sanktionsbemessung bei Unternehmen

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., CFE, CCEP-I, Bremen
Maximilian Vincent Meier, Kryptowährungen und strafrechtlicher Anlegerschutz

Oberstaatsanwalt Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Schmitt/Köhler, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen


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Abhandlungen

Professorin Dr. Nina Nestler, Bayreuth
Strafanwendungsrechtliche Grenzen unionsrechtlicher Finanzsanktionen
Der räumlich begrenzte Handlungsbereich der Europäischen Union beschränkt die Wirkung unionsrechtlicher Finanzsanktionen in ihrer Reichweite. Die EU bedient sich daher verschiedener Mechanismen, mit denen der Geltungsbereich der Finanzsanktionen über die territorialen Grenzen der EU hinaus ausgedehnt werden soll, um - so die EU - eine Umgehung der Sanktionen zu verhindern. Der vorliegende Beitrag untersucht die strafanwendungsrechtlichen Grenzen unionsrechtlicher Finanzsanktionen. Hierfür werden in einem ersten Schritt einige Grundlagen geklärt, bevor im nächsten Schritt die Mechanismen der Ausweitung vorgestellt und analysiert werden.

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Apl. Professor Dr. Peter Rackow, Göttingen
Volksverhetzung durch verharmlosende Vergleiche
Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 4.2.2025 - 3 StR 468/24
Der folgende Text verteidigt die These, dass es unmöglich ist, den Holocaust mit (vergleichsweise) offensichtlich Banalem zu vergleichen, ohne ihn zu verharmlosen (§ 130 Abs. 3 StGB). Dieser These wird entgegengehalten, dass es darauf ankäme, ob der Äußerungsgegenstand, der mit dem nationalsozialistischen Völkermord in Bezug gebracht wird, nach der Intention der sich äußernden Person gegebenenfalls lediglich in seinem Gewicht aufgewertet werden soll. Wo dies der Fall ist, läge keine Abwertung des historischen Geschehens und also (bereits) kein tatbestandliches Verharmlosen vor. Diese (von Anfang an streitige) Linie wurde insbesondere von (verschiedenen) Obergerichten zu einschlägigen Gesängen von Fußballfans entwickelt ("Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir"). Die mit ebendiesem Typ von Äußerungen verbundene rechtliche Thematik ließ sich wohl aufgrund des Milieus, in dem das "U-Bahn-Lied" gesungen wird, über lange Jahre als eine Art strafrechtliches Nischenthema betrachten. Zu Zeiten der Corona-Pandemie und danach, hatten die Strafgerichte dann Anlass, sich mit Äußerungen zu beschäftigen, die die staatlichen Pandemiemaßnahmen mit dem Holocaust zusammenbringen. Die Verortung der praktischen Fälle verharmlosender Vergleiche hatte sich im Zuge dessen in Richtung der Mitte der Gesellschaft verlagert und die Thematik ist nun wohl auch deshalb stärker in den Focus der rechtswissenschaftlichen Diskussion gerückt, die sich dabei jedoch zu sehr auf die Frage konzentriert, ob in der zu betrachtenden Fallgruppe das (Eingangs-)Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens erfüllt ist. Neben der Erneuerung der zu Beginn formulierten These will der folgende Text dafür werben, bei der Entscheidung über die Strafbarkeit entsprechender Äußerungen stärker zu akzentuieren, unter welchen Umständen sich die tatbestandlich ebenfalls vorausgesetzte Eignung verharmlosender Äußerungen, den öffentlichen Frieden zu stören, tragfähig begründen lässt.

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Akademischer Rat a.Z. Dr. Erik Weiss, Köln
§ 228 StGB unter Druck: Unzulässiger Paternalismus in (vermeintlich) neutralem Gewand?
Der Beitrag verknüpft das Urteil des BVerfG zu § 217 StGB a.F. aus dem Jahr 2020 mit der seit Jahrzehnten geführten Debatte um die Legitimation der Einwilligungsschranke des § 228 StGB. Im Lichte der autonomiestärkenden Leitlinien des BVerfG werden zentrale Ansätze zur Rechtfertigung der Einschränkung des Rechts auf körperliche Selbstbestimmung einer Revision unterzogen. Nach Ansicht des Autors vermag allein ein autonomiebasierter Ansatz zu überzeugen: § 228 StGB dient dem Schutz vor einer übereilten Preisgabe der körperlichen Unversehrtheit, soweit die Körperverletzung ex ante mit einer konkreten Lebensgefahr oder der konkreten Gefahr von Verletzungen i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB einhergeht. In derartigen Fällen bedarf es grundsätzlich einer zusätzlichen Einwilligungsvoraussetzung: der "Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit" des Entschlusses. Die aktuelle Rechtsprechungslinie wird als harter Paternalismus in lediglich vermeintlich neutralem Gewand identifiziert, der als verdeckter Moralismus den Vorgaben des BVerfG nicht standhält. Der Autor plädiert daher für eine konsequente Verabschiedung von überindividuellen Legitimationsansätzen mit Blick auf § 228 StGB.

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