Aktuelle Ausgabe 2/2025
Abhandlungen
Professorin Dr. Scarlett Jansen, Trier
Fehlschlag des Versuchs bei Entfallen außertatbestandlicher Ziele
Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch?
Wiss. Mit. Dr. Samuel Strauß, Konstanz
Das Einverständnis im Strafrecht
Unterschiedliche Funktionen eines vermeintlich einheitlichen Rechtsinstituts
Wiss. Mit. Simon Kemper, Freiburg
Das strafrechtliche Neutralitätsversprechen
Am Beispiel der Rechtfertigung tatbestandsmäßiger Protestaktionen im Namen des Klimanotstandes
Schrifttum
Professor Dr. Christoph Gusy, Bielefeld
Malte Seyffarth, Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten
Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Moritz Schwarz, Die strafrechtlichen Risiken des investigativen Journalismus am europäischen Kapitalmarkt
Professor Dr. Volker Haas, Heidelberg
Anja Schmorl, Die Grenzen der Beihilfestrafbarkeit in der Rechtsprechung des BGH
Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Sandra Bachmayer, Strafrechtliche Handlungen gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen und Kleinstkindern
Ein Vergleich der Tatbestände Diebstahl, Raub, Freiheitsberaubung sowie Mord aus Heimtücke
Rechtsanwalt Dr. André Bohn LL. M., Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität zu Kiel
Florian Zenger, § 171b GVG im Lichte des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafprozess
_____________________________
Abhandlungen
Professorin Dr. Scarlett Jansen, Trier
Fehlschlag des Versuchs bei Entfallen außertatbestandlicher Ziele
Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch?
Inwiefern das Entfallen außertatbestandlicher Ziele die Möglichkeit eines Rücktritts ausschließt, ist seit jeher umstritten. Der Beitrag setzt sich kritisch mit einer Meinungsgruppe auseinander, die hierfür zwischen unbeendeten und beendeten Versuchen differenziert und nur bei letzteren einen Fehlschlag des Versuchs ablehnt. Überlegungen zum Hintergrund der weit überwiegend für erforderlich gehaltenen grundsätzlichen Unterscheidung nach den Versuchsstadien des unbeendeten und beendeten Versuchs sprechen jedoch gegen einen derartigen Einfluss auf die Möglichkeit eines Rücktritts in diesen Fällen. Auch weitere Argumente, insbesondere betreffend einer neuen "Tat" nach Wegfall des Handlungsziels, vermögen eine solche Differenzierung beim Rücktritt nicht überzeugend zu begründen
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.
Wiss. Mit. Dr. Samuel Strauß, Konstanz
Das Einverständnis im Strafrecht
Unterschiedliche Funktionen eines vermeintlich einheitlichen Rechtsinstituts
Neben der gewohnheitsrechtlich anerkannten Einwilligung, die rechtfertigende Kraft entfaltet, existiert mit dem tatbestandsausschließenden Einverständnis eine zweite strafrechtliche Figur, die ebenfalls die Zustimmung des Rechtsgutsinhabers zu einem bestimmten Eingriff in seinen Rechtskreis betrifft. Allerdings sollen beide Rechtsinstitute der h.M. zufolge, die sich nach wie vor an den instruktiven Erwägungen von Friedrich Geerds orientiert, klar voneinander zu trennen sein. In der gesamten Diskussion um die Voraussetzungen und Grenzen des Einverständnisses sowie dessen Abgrenzung zur rechtfertigenden Einwilligung verblasst jedoch, dass die Zustimmung auf der Ebene des Tatbestands keinesfalls einheitlich wirkt, sondern unterschiedliche Zwecke verfolgt, die letztendlich auch von den äußeren Umständen abhängen. Diesen divergierenden Funktionen nachzuspüren ist das Anliegen dieses Beitrags, um vor diesem Hintergrund übergeordnete Linien erhellen und gefestigte Thesen besser erklären zu können
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.
Wiss. Mit. Simon Kemper, Freiburg
Das strafrechtliche Neutralitätsversprechen
Am Beispiel der Rechtfertigung tatbestandsmäßiger Protestaktionen im Namen des Klimanotstandes
In den letzten Jahren haben die Strafgerichte vermehrt die Frage zu klären, ob tatbestandsmäßige Protestaktionen im Namen des Klimanotstandes gerechtfertigt sind; ob also der politische Begriff des Klimanotstandes in einen rechtlichen Begriff - einen Rechtfertigungsgrund - übersetzt werden kann. Diese Frage ist meines Erachtens nicht nur für die Rechtfertigungslehre von Interesse, sondern darüber hinaus ein außerordentlich illustratives Beispiel für einen der zentralen Konflikte des Strafrechts: den Konflikt zwischen dem Versprechen weltanschaulicher Neutralität einerseits und der ideologischen Vorprägung der Richter andererseits. Die Beantwortung der Rechtfertigungsfrage veranschaulicht deshalb zugleich, inwieweit es dem Strafrecht gelingt, sein Versprechen auf weltanschauliche Neutralität auch in praxi einzulösen.
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.