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Aktuelle Ausgabe 6/2025

Nachruf

Professor Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, München
Claus Roxin (15.5.1931 - 18.2.2025)


Abhandlungen

Professor Dr. Dr. Paul Tiedemann, Gießen/Frankfurt/M.
Stimmrechtsentzug als Nebenfolge. Zur Verfassungswidrigkeit des
§ 45 Abs. 5 StGB

 

Dr. iur. Henning Lorenz, M.mel., Halle (Saale) / Wiss. Mit. Johannes Porzelle, LL.M.oec., Halle (Saale)
Law and Order, the War on Knives und die Gewaltkriminalität
Kritische Schlaglichter auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen (BT-Drucks. 20/12085)


Schrifttum

Professor Dr. Ralf Kölbel, München
Jonas Joosten, Die Selbstbelastungsfreiheit bei der Bekämpfung des Dopings

Professor Dr. Christoph Gusy, Bielefeld
Dominik Klauck, Verfassungsrechtliche Grenzen präventiven und repressiven Staatsschutzes

Professor Dr. Trygve Ben Holland, Bremen
Regina Michalke, Umweltstrafsachen

Ministerialrätin Garonne Bezjak, Berlin
Malte May, Die Strafbarkeit inzestuöser Handlungen zwischen Geschwistern in Deutschland und Liechtenstein

Oberstaatsanwalt Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Christian Puricel, Funktionen von Gesetzeskommentaren
Die zwischen 1910 und 1920 publizierten Kommentare zum Reichsstrafgesetzbuch im Vergleich

Dr. Matthias Wachter, Freiburg
Stefan Kinzel, Zur Antinomie der Strafzwecke
Ein Beitrag zur Dogmatik des Strafzumessungsrechts

 

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Nachruf

Professor Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, München
Claus Roxin (15.5.1931 - 18.2.2025)

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Abhandlungen

Professor Dr. Dr. Paul Tiedemann, Gießen/Frankfurt/M.
Stimmrechtsentzug als Nebenfolge. Zur Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs. 5 StGB
§ 45 StGB regelt den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des aktiven Wahl- und Stimmrechts (im Folgenden zusammengefasst: Stimmrecht) als Nebenfolgen einer Freiheitsstrafe wegen der Begehung eines Verbrechens. Dieser Aufsatz befasst sich ausschließlich mit der Regelung des § 45 Abs. 5 StGB, demzufolge das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen kann, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Vorgesehen ist dies für staatsgefährdende Straftaten, also nach § 92a StGB für die Verbrechen des Ersten Abschnitts des Besonderen Teils (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates), nach § 101 StGB für die Straftaten des Zweiten Abschnitts (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit), nach § 102 Abs. 2 StGB für Angriffe auf Organe und Vertreter ausländischer Staaten, nach § 108c StGB für die Straftaten des Vierten Abschnitts (Straftaten gegen Verfassungsorgane, Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen), nach § 108e Abs. 5 StGB für Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern und nach § 109i StGB für Straftaten gegen die Landesverteidigung. In allen Fällen setzt der Entzug des Stimmrechts eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten voraus. Gegen diese Vorschrift sind seitens des BVerfG und der h.M. verfassungsrechtliche Bedenken bisher nicht erhoben worden. Gleichwohl lassen sich schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit formulieren. Dem ist der folgende Aufsatz gewidmet.

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Dr. iur. Henning Lorenz, M.mel., Halle (Saale) / Wiss. Mit. Johannes Porzelle, LL.M.oec., Halle (Saale)
Law and Order, the War on Knives und die Gewaltkriminalität
Kritische Schlaglichter auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen (BT-Drucks. 20/12085)
Im Sommer 2024 brachte die Fraktion der CDU/CSU den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen (BT-Drucks. 20/12085) in den Bundestag ein. Darin vorgesehen war u.a. die umfassendste Reform der Körperverletzungsdelikte seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz aus dem Jahr 1998. Obgleich der Gesetzentwurf in der 20. Legislaturperiode nicht umgesetzt wurde, ist angesichts der neuen Kräfteverhältnisse nach der Bundestagswahl 2025 zu erwarten, dass das Vorhaben wieder aufgegriffen wird. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den geplanten Änderungen auseinander. Sowohl in strafrechtsdogmatischer als auch kriminalpolitischer Hinsicht bestehen durchgreifende Bedenken gegen die ins Auge gefassten, konkreten Überarbeitungen der §§ 223, 224 StGB.

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