Aktuelle Ausgabe 8/2026
Abhandlungen
Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Betrug bei Zweifeln des Opfers an der Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsachen
Wiss. Mitarbeiterin Anna Magdenko, Passau
Arbeitspflicht im Strafvollzug - ohne angemessene Entlohnung?
Staatsanwalt Dr. Christopher Bona, Wuppertal
Die Rechtsnatur der lebenslangen Freiheitsstrafe
Schrifttum
Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Bremen
Lutz Auffenberg, Blockchain-basierte Zahlungssysteme unter dem Regulierungsregime der EU‑Geldwäscheprävention
Wiss. Mitarbeiterin Gabriela Piontkowski, Bremen
Alina Hoffmann, Die Strafbarkeit des Phänomens der "Loverboy-Methode"
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Abhandlungen
Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Betrug bei Zweifeln des Opfers an der Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsachen
Eine Täuschung kann bei ihrem Adressaten nicht nur eine sichere Annahme, sondern auch mehr oder weniger unsichere Möglichkeitsvorstellungen vom Vorliegen der vorgespiegelten Tatsachen auslösen. Die Frage, inwieweit bei einer hierdurch veranlassten vermögensschädigenden Verfügung des Getäuschten ein vollendeter Betrug vorliegt - und welche Erwartungen der Täter hinsichtlich der beim Täuschungsadressaten ausgelösten Vorstellungen insofern haben muss, um mit Betrugsvorsatz zu handeln -, wird nicht einheitlich beantwortet. Erschwert wird die Betrachtung durch die Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und durch Unklarheiten darüber, wo das Problem im Deliktsaufbau zu verorten ist.
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Wiss. Mitarbeiterin Anna Magdenko, Passau
Arbeitspflicht im Strafvollzug - ohne angemessene Entlohnung?
Die Arbeitspflicht erwachsener Strafgefangener steht im Spannungsfeld zwischen dem Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit und dem Resozialisierungsgebot. Dieses Spannungsfeld bedingt eine eingehende Untersuchung ihrer Zulässigkeit und Ausgestaltung im Lichte des Verfassungs , Europa- und Völkerrechts. Ungeachtet dieses Verbots bleibt die Arbeitspflicht im Strafvollzug zulässig. Ihre Ausgestaltung in Deutschland muss indessen den Anforderungen des Resozialisierungsgebots genügen. Nach diesem Maßstab vermitteln die Entlohnungsregelungen de lege lata auch nach den jüngsten Reformen nicht den vom BVerfG geforderten greifbaren Vorteil. Eine verfassungsgemäße Neuausrichtung der Gefangenenentlohnung bedarf daher einer Umgestaltung de lege ferenda.
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Staatsanwalt Dr. Christopher Bona, Wuppertal
Die Rechtsnatur der lebenslangen Freiheitsstrafe
Der Beitrag untersucht die Rechtsnatur der lebenslangen Freiheitsstrafe unter besonderer Berücksichtigung ihrer gefährlichkeitsbedingten Weitervollstreckung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Ausgangspunkt ist die Frage, ob dieser Vollstreckungsabschnitt noch dem Schuldprinzip zugeordnet werden kann oder eher maßregelrechtlichen Charakter trägt. Auf Grundlage einer Wortlaut , historischen, systematischen und teleologischen Auslegung wird gezeigt, dass die Weitervollstreckung nach Erreichen der schuldangemessenen Verbüßungsdauer ausschließlich spezialpräventiven Zwecken dient und keinen eigenständigen Schuldbezug mehr aufweist. Die lebenslange Freiheitsstrafe erweist sich damit dogmatisch als zweigeteilte Sanktion: als Schuldstrafe mit anschließendem "Sicherungsüberhang". Der Beitrag plädiert für eine funktionale Annäherung des sicherheitsbedingten Vollstreckungsteils an das Maßregelrecht, um Systemkohärenz, Resozialisierungsgebot und Schuldprinzip in ein stimmiges Gleichgewicht zu bringen.
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