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Aktuelle Ausgabe 3/2026

Abhandlungen

Professor Dr. Dr. h. c. mult. Jesús-María Silva Sánchez, Barcelona
Menschliche Komplexität und Strafrecht

Wiss. Mit. Claudio Oehms, Osnabrück
Die gesetzeswidrige Ergreifung der eigenen richterlichen Entscheidungsbefugnis
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 20.11.2024

Svenja Schwartz, Freiburg / Johannes S. Weigel, Göttingen und Freiburg
Funktion und Folgen von ultra posse nemo obligatur im Strafrecht


Schrifttum

Professor Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, LL.M., Bonn
Florian Jeßberger/Inga Schuchmann (Hrsg.), Der politische Strafprozess

Universitätsprofessor a.D. Dr. Otto Lagodny, Salzburg
Kuhli, Milan/Rostalski, Frauke (Hrsg.), Normentheorie im digitalen Zeitalter

Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Hannah Birte Ofterdinger, Vom Reden und Schweigen des Anstaltsarztes

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., CFE, Bremen
Maximilian Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke

Professor Dr. Lutz Eidam, LL.M., Bielefeld
AG Medizinstrafrecht im DAV/Institut für Rechtsfragen der Medizin (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht

Akadem. Rat a.Z. Dr. Sören Lichtenthäler, Mainz
Lars Berster, Verhaltensnorm und Zeit


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Abhandlungen

Professor Dr. Dr. h. c. mult. Jesús-María Silva Sánchez, Barcelona
Menschliche Komplexität und Strafrecht
Die herrschenden Strafrechtslehren sind reduktionisch. Das ist darauf zurückzuführen, dass ihre anthropologischen Grundlagen ebenfalls reduktionistisch sind. Der Beitrag plädiert dafür, die dem Menschen innewohnenden Komplexität zu beachten und die Strafrechtslehre dementsprechend zu rekonstruieren. Dies bedeutet u.a., dass das Zusammenspiel von Strafrecht und Sozialmoral berücksichtigt werden muss.

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Wiss. Mit. Claudio Oehms, Osnabrück
Die gesetzeswidrige Ergreifung der eigenen richterlichen Entscheidungsbefugnis
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 20.11.2024
Mittlerweile hat sich die "Usurpation" der richterlichen Zuständigkeit zu einem Standardfall der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) entwickelt. Seit dem ersten veröffentlichten Urteil des BGH zu dieser Fallkonstellation aus dem Jahre 1996 sind ähnliche Sachverhalte entschieden worden, in denen Amtsträgern der Vorwurf gemacht wurde, sich vorsätzlich die Verfahrensherrschaft angemaßt zu haben, um dann zuständigkeitswidrig das Recht anwenden zu können. Nach genauerer Untersuchung dieser möglichen Begehungsweise der Rechtsbeugung wird sich am Ende des Beitrags allerdings zeigen, dass das Verfahren rund um den Weimarer Familienrichter dieser Fallgruppe gar nicht zuzuordnen ist, wie es aber in diversen Medien suggeriert oder gar behauptet wird.

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Svenja Schwartz, Freiburg / Johannes S. Weigel, Göttingen und Freiburg
Funktion und Folgen von ultra posse nemo obligatur im Strafrecht
Der Grundsatz ultra posse nemo obligatur gilt als weithin selbstverständliches Prinzip. Die in diesem Beitrag erfolgte nähere Untersuchung des Grundsatzes anhand ausgewählter Problemfelder fördert jedoch erhebliche Unterschiede in Verständnis und Umgang mit diesem zutrage. Versucht wird, mögliche Begründungen für diese bislang kaum diskutierten Divergenzen aufzuzeigen.

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