Aktuelle Ausgabe 11/2025
Abhandlungen
Professor Dr. Joachim Renzikowski, Halle
Feuerbachs Strafrecht: Eine Spurensuche
Zum 250. Geburtstag von Paul Johann Anselm von Feuerbach
Rechtsanwalt Dr. Nils Winkler, Hamburg
Zum Erfordernis einer restriktiven Anwendung und Auslegung der Regelbeispiele des § 177 StGB nach "Nein heißt Nein"
"Stealthing" und andere atypische Konstellationen als strafbare Vergewaltigung?
Tobias Gehrlein
Die Strafantragsbefugnis des Betreuers im Hinblick auf § 247 StGB
Schrifttum
Professor Dr. Dres.h.c. Ulfrid Neumann, Frankfurt/M.
Mara Sieren-Tietmeyer, Rechtfertigender Notstand und staatliche Verfahren
VRiBGH a.D. Professor Dr. Günther M. Sander, Berlin
Klaus Marxen, Schießbefehl. Roman
Rechtsanwalt Dr. Klaus Wasserburg, Fachanwalt für Strafrecht, Mainz
Jürgen Wolter/Mark Deiters (Hrsg.), SK-StPO
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Heiner Kühne, Universität Trier
Yara del Carmen Bröcker, Amnestien vor dem Internationalen Strafgerichtshof. — Eine Untersuchung der Berücksichtigungsmöglichkeiten von Amnestien im Völkerstrafprozess
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Abhandlungen
Professor Dr. Joachim Renzikowski, Halle
Feuerbachs Strafrecht: Eine Spurensuche
Zum 250. Geburtstag von Paul Johann Anselm von Feuerbach
Feuerbach gilt weithin als rechtsphilosophisch denkender Jurist und als Denker des entstehenden liberalen Rechtsstaats. Seine zur Wende zum 19. Jahrhundert erschienene "Revision der Grundsätze und der Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts" (1799/1800) und kurz danach das "Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts" (1801) werden als Beispiele einer streng systematisch nach philosophischen Prinzipien argumentierenden, aufgeklärten Strafrechtswissenschaft gerühmt. Es ist daher immer wieder reizvoll, den rechtsphilosophischen Wurzeln in Feuerbachs Strafrecht nachzuspüren.
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Rechtsanwalt Dr. Nils Winkler, Hamburg
Zum Erfordernis einer restriktiven Anwendung und Auslegung der Regelbeispiele des § 177 StGB nach "Nein heißt Nein"
"Stealthing" und andere atypische Konstellationen als strafbare Vergewaltigung?
Die Bewertung des Regelbeispiels der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist nach der umfassenden Reform durch das 50. StÄG im Jahre 2016 umstritten. Vereinzelt wird gefordert, dass die allgemeinen Verschiebungen der Strafbarkeitsgrenzen auch Auswirkungen auf das Regelbeispiel haben müssen. Im Folgenden werden zunächst der gegenwärtige Stand der Diskussion und die damit einhergehenden Probleme erfasst. Es wird aufgezeigt, dass die Frage einer restriktiven Auslegung in mehreren Fallgruppen virulent sein kann. Schließlich werden Argumente entwickelt, mit denen etwaige Restriktionen begründet werden können, um von dem erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren - absehen zu können.
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Tobias Gehrlein
Die Strafantragsbefugnis des Betreuers im Hinblick auf § 247 StGB
Auch die Reform des Betreuungsrechts hat auf die in der Praxis relevante Fragestellung nach der Befugnis des gesetzlichen Betreuers zur Stellung von Strafanträgen nach § 247 StGB keine Antwort gefunden. Der Beitrag nimmt die bereits vor über einem Jahrzehnt ergangene, zentrale Entscheidung des BGH sowie die vorausgegangenen Entscheidungen der OLGe in den Blick und zeigt unter Berücksichtigung der betreuungsrechtlichen Prinzipien sowie der relevanten straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätze auf, dass in begründeten Einzelfällen sowohl dem Betreuer als auch dem Kontrollbetreuer die entsprechende Antragsbefugnis bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ohne gesonderte Übertragung zusteht, obwohl es sich bei dem Strafantragsrecht des § 247 StGB um ein höchstpersönliches Recht handelt. Daran anschließend wird die in der Praxis ebenfalls bedeutende Fragestellung des Beginns der Strafantragsfrist im Fall einer entsprechenden Antragsbefugnis des (Kontroll-)Betreuers erörtert
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