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Aktuelle Ausgabe 1/2026

Abhandlungen

Professor Dr. Armin Engländer, München
Politische Strafrechtswissenschaft 
Zur Wissenschaftlichkeit strafrechtlicher Politikberatung und Gesetzgebungskritik 

Dr. Sebastian Seel, Berlin
Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention 

Leon Trampe, Berlin
Intermezzo statt kopernikanischer Wende: Die Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung 
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 14.11.2024 


Schrifttum

Professor Dr. Brian Valerius, Passau
Jannik Ziesmer, Die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gem. § 136 Abs. 4 StPO 

Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Lena Brechtken, Die Vorsatzstrafbarkeit des Arztes bei konsentierten lebensgefährdenden Behandlungen

Professor Dr. iur. Dr. phil. Franz-Rudolf Herber, Bischberg
Urs Kindhäuser/Eric Hilgendorf, Strafgesetzbuch


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Abhandlungen

Professor Dr. Armin Engländer, München
Politische Strafrechtswissenschaft
Zur Wissenschaftlichkeit strafrechtlicher Politikberatung und Gesetzgebungskritik
Seit einigen Jahren wird - auch in dieser Zeitschrift (GA 2023, 181 ff.) - wieder intensiv darüber debattiert, ob und inwiefern Strafrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler eine aktive Rolle bei der Politikberatung spielen sollen. Dabei entspricht es einer verbreiteten Ansicht, dass die Äußerung kriminalpolitischer Werturteile, etwa über die aktuelle Gesetzeslage, die strafrechtliche Praxis, konkrete Gesetzesvorhaben sowie die Tendenzen in der gegenwärtigen Strafrechtspolitik, zu den Aufgaben der Strafrechtswissenschaft zählt. Der folgende Beitrag legt dar, dass ein bescheideneres Selbstverständnis angemessen ist. Die Strafrechtswissenschaft kann mit ihrer Expertise politische Akteure bei der Rechtsgestaltung oder der Rechtskritik unterstützen. Sie vermag jedoch nicht zu sagen, was kriminalpolitisch getan oder nicht getan werden soll. Eine politische Strafrechtswissenschaft, deren wertende Stellungnahmen zu Recht einen Anspruch auf wissenschaftliche Objektivität erheben dürfen, kann es nicht geben.

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Dr. Sebastian Seel, Berlin 
Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB vor den Schranken der Europäischen Menschenrechtskonvention
§ 353d Nr. 3 StGB ist ein seit jeher umstrittener Straftatbestand, der seine Brisanz vor allem daraus bezieht, Grundlage der Strafverfolgung von Journalisten zu sein, die über Strafverfahren berichten und dabei wörtlich aus amtlichen Dokumenten zitieren. Das BVerfG hat die Norm bereits zweimal für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber nicht deren Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK thematisiert. Der EGMR hat allerdings inzwischen detaillierte Abwägungsmaßstäbe für Fälle entwickelt, in denen die Strafjustiz gegen Journalisten vorgeht, weil diese zu Straf- und ähnlichen Verfahren gehörende Dokumente im Original veröffentlicht haben. Der Beitrag untersucht, ob nach diesen Maßstäben § 353d Nr. 3 StGB und darauf gestützte Verurteilungen von Journalisten überhaupt mit Art. 10 EMRK vereinbar sein können. Im Anschluss behandelt er die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Straftatbestands vor dem Hintergrund des besonderen Verhältnisses von EMRK und Grundgesetz.

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Leon Trampe, Berlin
Intermezzo statt kopernikanischer Wende: Die Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 14.11.2024
Nach zehn Jahren ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihrem Verklammerungsansatz zurückgekehrt. Demnach bilden sämtliche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen (§ 129a Abs. 1 Var. 2 StGB) eines Täters eine tatbestandliche Handlungseinheit und verklammern untereinander unverbundene Akte, die gegen hinzutretende Strafgesetze verstoßen, grundsätzlich zur Tateinheit. Der Beitrag umreißt die Rechtsprechungsgenese und legt den Organisationstatbestand im Lichte der vorgebrachten Argumente aus. Er plädiert für den Auflösungsansatz, welchen die vorliegende Entscheidung ablehnt, und entwickelt dessen rechtsgutsbezogene Herleitung weiter. Der Ansatz zergliedert die tatbestandliche Handlungseinheit, indem er grundsätzlich jede Betätigung auslagert, die außerhalb von § 129a StGB tatbestandsmäßig ist. Auf dieser Grundlage lassen sich der Schuldspruch sowie die Rechtsfolge angemessen festlegen und der Strafklageverbrauch sachgerecht begrenzen. Schließlich problematisiert der Beitrag, dass der Strafsenat das Alltagsleben im IS-Herrschaftsgebiet kriminalisiert, und versucht dies mit tatbestandsspezifischen Kriterien zu begrenzen

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