Aktuelle Ausgabe 4/2026
Abhandlungen
Professor Dr. Jan C. Schuhr, Heidelberg
Strafrecht in den Grenzen des Möglichen (Teil 1)
Assoc. Professor Dr. Guisheng Cai, Peking
Die "gesamte Einschätzung" beim Erlaubnissachverhaltsirrtum und ihr Beitrag zur "dinglichen" Unrechtslehre
Eine Kritik an der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen aus der Sicht des chinesischen Rechts
Akad. Rat a. Z. Dr. Tillmann Horter, Düsseldorf
Die Einziehung von Forderungen als Taterträge
Zugleich eine Analyse des Verhältnisses der §§ 73 ff. StGB zu Wertungen des Zivil- und Verwaltungsrechts
Schrifttum
Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Samuel Strauß, Rechtfertigung und Beweisverbot
Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Bremen
Michael Scherrer, Kryptowährungen in der Ermittlungspraxis
Professor Dr. Dr. h. c. Heike Jung, Saarbrücken
Markus Hirte/Britta Lange/Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu/Christoph Schmitz-Scholemann (Hrsg.), Theater ums Recht - Recht als Theater?
Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Ibrahim Yanik, Algorithmenbasierte Systeme in der Strafzumessung
Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Bremen
Nicole Scheler, Die Tätigkeit der IT‑Sachverständigen im deutschen Strafverfahren
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Abhandlungen
Professor Dr. Jan C. Schuhr, Heidelberg
Strafrecht in den Grenzen des Möglichen (Teil 1)
Kaum jemand würde den Satz "nemo obligatur ultra posse" im Strafrecht ernsthaft bestreiten (höchstens eine der zahlreichen inhaltsgleichen Varianten vorziehen). Dass dies keineswegs Einigkeit über Inhalt und Konsequenzen dieses Satzes bedeutet, haben Schwartz/Weigel gerade (GA 2026, 145 ff.) eindrucksvoll dargestellt. Sie haben wirklich inhaltliche Unterscheidungen und Verständnisweisen herausgearbeitet, während die Diskussion sonst nicht selten mit zu pauschalen Vorstellungen von Verhaltensnormen, Können und "subjektiver" Zurechnung arbeitet, als dass sich mit diesen wirklich etwas auf den Punkt bringen ließe. Der folgende Beitrag möchte der Rolle von Unmöglichem in der strafrechtlichen Beurteilung und der (zu bejahenden) These, dass vom Täter nichts Unmögliches zu verlangen ist, weiter nachgehen. Im ersten Teil (I., II., III.) wird es primär um die Funktion kontrafaktischer Feststellungen und die Rolle der Pflicht in der strafrechtlichen Beurteilung gehen. Dass Sollen stets Können voraussetzt, ist ein wesentlicher Aspekt jeder sinnvollen Konstruktion einer Pflicht, und jede Sanktionsnorm eines echten Tatstrafrechts setzt eine Pflichtverletzung, also eine tatsächlich bestehende Pflicht voraus. Diese Begrenzung der Pflicht auf Mögliches ist nicht regulativ gesetzt, sondern mit der im Strafrecht verwendeten Bedeutung von "Sollen" vorgegeben. Im zweiten Teil (im nächsten Heft) wird es dann darum gehen, dass Verhaltensregeln einen (objektiven) Maßstab bilden und Zurechnungsregeln (für die Zurechnung von Verhalten) absichern, dass dieser nur auf solche Situationen angewendet wird, in denen überhaupt etwas sinnvoll zu regeln und d.h. vom Adressaten gezielt zu steuern ist. Das hat Konsequenzen für das Konzept von Unrecht und den Legitimationsbedarf für Strafrecht.
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Assoc. Professor Dr. Guisheng Cai, Peking
Die "gesamte Einschätzung" beim Erlaubnissachverhaltsirrtum und ihr Beitrag zur "dinglichen" Unrechtslehre
Eine Kritik an der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen aus der Sicht des chinesischen Rechts
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Akad. Rat a. Z. Dr. Tillmann Horter, Düsseldorf
Die Einziehung von Forderungen als Taterträge
Zugleich eine Analyse des Verhältnisses der §§ 73 ff. StGB zu Wertungen des Zivil- und Verwaltungsrechts
Dass Forderungen als Erträge rechtswidriger Taten der strafrechtlichen Einziehung unterliegen können, ist allgemein anerkannt. Gleichwohl ist für eine Vielzahl praktisch relevanter Straftaten (z.B. für den Eingehungsbetrug) noch nicht hinreichend klar erkannt worden, dass ihre originären Erträge Forderungen sind. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass die spezifischen Probleme, die mit der Anwendung der §§ 73 ff. StGB auf Forderungen verbunden sind, bislang weder analysiert noch überhaupt erkannt worden sind. Diese Probleme ergeben sich vor allem aus dem Verhältnis der §§ 73 ff. StGB zu den zivil- und verwaltungsrechtlichen Wertungen, nach denen sich die Übertragung und die Begründung von Forderungen bestimmt. Ziel des Beitrags ist die Systematisierung der Einziehung von Forderungen als Taterträge. Dies setzt die Auseinandersetzung mit Fragen voraus, deren Bedeutung für die Auslegung der §§ 73 ff. StGB weit über die Forderungseinziehung hinausgeht.
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