Aktuelle Ausgabe 4/2025
Abhandlungen
Professorin Dr. Katrin Gierhake, LL.M. (Nottingham), Regensburg
Resonanz zur strafrechtlichen Resonanztheorie
Henrik Schumacher, Kiel
Die actio libera in causa im Lichte der Philosophie Jean-Paul Sartres — Die Unaufrichtigkeit des BGH
Akademischer Rat a. Z. Damien Nippen / Studentische Hilfskraft Linda Tiggemann
"Personenrettung ohne Löschen": Die tätige Reue bei den Brandstiftungsdelikten
Ein Plädoyer für die Ausweitung der analogen Anwendung des § 306e StGB auf die abstrakten Gefährdungstatbestände
Schrifttum
Professor Dr. Michael Hettinger, Mainz
Jürgen Wolter/Andreas Hoyer (Hrsg.), SK-StGB — Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. Bd. II: §§ 38-79b StGB
Professor Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann, Frankfurt/M.
Janis-Titus Krahl, Der Gesetzlichkeitsgrundsatz im Lichte einer verfassungskonformen Straftatlehre
Professor Dr. Andreas Popp, Konstanz
Theresa Bächer, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers einer Plattform im Darknet
Akadem. Rat a.Z. Dr. Sören Lichtenthäler, Mainz
Aleksandar Zivanic, Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff., 75 ff. StGB)
Oberstaatsanwalt Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Hannah Toprak, Naturrecht bei der Ahndung von NS-Verbrechen. — Eine Untersuchung deutscher Strafrechtsprechung (1945-2020)
_____________________________
Abhandlungen
Professorin Dr. Katrin Gierhake, LL.M. (Nottingham), Regensburg
Resonanz zur strafrechtlichen Resonanztheorie
Der Beitrag setzt sich mit der kürzlich von Frauke Rostalski vorgetragenen Idee der Legitimation von Strafe als "Resonanz" auf die Straftat auseinander. Der Ansatz und seine soziologische Grundlage im Ausgang von Hartmut Rosa werden skizziert und auf ihre Überzeugungskraft untersucht. Dabei werden sowohl die Schlüssigkeit innerhalb der Prämissen der normativ-funktionalen Straftatlehre Rostalskis als auch die Begründungskraft aus der Perspektive einer freiheitsgesetzlichen Verbrechens- und Straftheorie kritisch gesichtet.
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.
Henrik Schumacher, Kiel
Die actio libera in causa im Lichte der Philosophie Jean-Paul Sartres
Die Unaufrichtigkeit des BGH
Für Jean-Paul Sartre ist der Mensch zur Freiheit verurteilt. Aus der unausweichlichen Notwendigkeit, sich fortlaufend neu zu entwerfen, die zugleich Möglichkeit ist, folgt eine Verantwortlichkeit für den gewählten Selbstentwurf. Das erinnert an die vom BGH für den Schuldvorwurf gefundene Formulierung, dieser bestehe darin, dass sich der Täter in Ansehung der rechtmäßigen Handlungsalternative für die unrechtmäßige entschieden habe. Dass Verantwortlichkeit demnach mit Wahlfreiheit jedenfalls im Sinne eines Nicht-vorherbestimmt-Seins verknüpft zu sein scheint, wird in gewisser Weise durch die BGH-Rechtsprechung zur actio libera in causa konterkariert, welcher ein Vorverlagerungsgedanke zugrunde liegt. Diese Rechtsprechung wird deshalb vor dem Hintergrund von Sartres Unaufrichtigkeitsbegriff untersucht. Die Untersuchung bedient sich dabei neben dieser außerrechtlichen Perspektive ebenfalls bewährter strafrechtsdogmatischer Kategorien.
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.
Akademischer Rat a. Z. Damien Nippen / Studentische Hilfskraft Linda Tiggemann, Köln
"Personenrettung ohne Löschen": Die tätige Reue bei den Brandstiftungsdelikten
Ein Plädoyer für die Ausweitung der analogen Anwendung des § 306e StGB auf die abstrakten Gefährdungstatbestände
Bei den Brandstiftungsdelikten sieht § 306e StGB die Möglichkeit der tätigen Reue vor, wenn der Täter den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Der Wortlaut der Norm ist nach Auffassung des BGH zu eng gefasst, da er andere Rettungsbemühungen als das Löschen des Brandes nicht erfasst. Unter Zustimmung von weiten Teilen der Literatur wendet der BGH § 306e StGB in Bezug auf die konkreten Gefährdungstatbestände aus §§ 306a Abs. 2, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB daher analog an, wenn der Täter die Gefahr auf andere Weise abwendet. Eine analoge Anwendung auf die abstrakten Gefährdungsdelikte aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB wurde noch nicht angenommen. Hierfür sprechen sich die Autoren aus und schlagen dabei eine enge Auslegung des "erheblichen Schadens" vor.
Sie haben Goltdammer"s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.