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Ausgabe 2/2022

Abhandlungen

Prof. Dr. Nina Nestler, Bayreuth
Überwachung durch Private: Ermittlungsverfahren zwischen „smart Technology“, Ermittlungspflicht und Privatisierung

Akademische Rätin a.Z. Dr. Kristina Peters, München
Die teleologische Struktur der §§ 249, 250 StGB

Professor Dr. Scarlett Jansen, Trier
Verhetzende Beleidigung – gelungene Erweiterung der Ehrdelikte?


Schrifttum

Professor Dr. Dr. Michael Bock, Mainz
Doris Schweitzer, Juridische Soziologien
Recht und Gesellschaft von 1814 bis in die 1920er Jahre

Professor Dr. Jörg Arnold, Freiburg
Carolin Bannehr, Der Europäische Pflichtverteidiger
Die Anforderungen an Prozesskostenhilfe in nationalen wie transnationalen Strafverfahren aus europäischer Perspektive

Professor Dr. Klaus Laubenthal, Würzburg
Lucia M. Sommerer, Personenbezogenes Predictive Policing
Kriminalwissenschaftliche Untersuchung über die Automatisierung der Kriminalprognose.
 

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Abhandlungen

Prof. Dr. Nina Nestler, Bayreuth
Überwachung durch Private: Ermittlungsverfahren zwischen „smart Technology“, Ermittlungspflicht und Privatisierung
Vernetzte Alltagsgegenstände gewinnen als sog. Smarte Technologie zunehmend an Bedeutung. Eine Verwertung der von ihnen generierten Daten zu Beweiszwecken erscheint dabei aus Sicht der Strafverfolger zweifelsohne lukrativ, steht aber vor rechtlichen und praktischen Problemen. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der folgende Beitrag neben der generellen Zulässigkeit des zwangsweisen Zugriffs auf ebenjene Informationen eine etwaige Einbeziehung Privater in das Ermittlungsverfahren sowie die Frage einer Verwertbarkeit der durch Private erlangten Beweise.

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Akademische Rätin a.Z. Dr. Kristina Peters, München
Die teleologische Struktur der §§ 249, 250 StGB 
Obwohl es sich bei den Raubtatbeständen um zentrale Delikte des Strafgesetzbuchs handelt, ist das teleologische Konzept der §§ 249, 250 StGB bislang nicht in Gänze ausgearbeitet. Der Beitrag nimmt wichtige Konkretisierungen vor, indem er ausgehend von dem Beispielsfall einer irrtümlichen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gegen einen unerkannt Tatbeteiligten Reflexionen über die Gefährdungssystematik der Delikte anstellt.

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Professor Dr. Scarlett Jansen, Trier
Verhetzende Beleidigung – gelungene Erweiterung der Ehrdelikte?
Mit dem Tatbestand der „Verhetzenden Beleidigung“ hat der Gesetzgeber in § 192a StGB ein neues Delikt im Vierzehnten Abschnitt des StGB eingeführt. Strafbar ist danach, wer einen näher zu konkretisierenden Inhalt an eine zu einer bestimmten Gruppe zugehörigen Person gelangen lässt, ohne dazu aufgefordert zu sein. Der Inhalt muss geeignet sein, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Ähnlich einem Flickenteppich hat der Gesetzgeber damit viele Tatbestandsmerkmale aus anderen Tatbeständen übernommen und hier zusammengesetzt, was zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft. Der Beitrag beschäftigt sich sowohl mit der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale als auch mit der Frage, ob die vom Gesetzgeber postulierte Strafbarkeitslücke bestanden hat.

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