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Ausgabe 3/2022

Abhandlungen

Professor Dr. Brian Valerius, Bayreuth
Strafrechtliche Grenzen lernender Künstlicher Intelligenz
Juristische Sorgfaltspflichten bei technischen Innovationen

Prof. Dr. Dr. h.c. Percy García-Cavero, Universität Piura (Peru)
Die subjektive Zurechnung zur juristischen Person


Besprechungsaufsätze

Dr. Erik Weiss, Köln
Contra die obligatorische Anwendung der §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht: § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als Grundlage für eine Ermessensentscheidung
Zugleich Besprechung von BGH (Großer Senat für Strafsachen), Beschl. v. 20.1.2021 – GSSt 2/20


Schrifttum

Universitäts-Professor Dr. Otto Lagodny, Salzburg
Burchard, Christoph, Die Konstitutionalisierung der gegenseitigen Anerkennung
Die strafjustitielle Zusammenarbeit in Europa im Lichte des Unionsverfassungsrechts

Professor Dr. Uwe Murmann, Göttingen
Atens, Rebecca von, Objektive Zurechnung und Tatherrschaft
Ein Beitrag zu dem Verhältnis von Tatherrschaftslehre und objektiver Zurechnungslehre am Beispiel der eigenverantwortlichen Selbst- und der einverständlichen Fremdgefährdung

Universitätsprofessor Dr. Otto Lagodny, Salzburg
Daniel Wolff, Der Einzelne in der offenen Staatlichkeit
Grundgesetzlicher Grundrechtsschutz in der zwischenstaatlichen Kooperation

Oberstaatsanwalt Honorar-Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Arnd Koch/Michael Kubiciel/Martin Löhnig (Hrsg.), Strafrecht zwischen Novemberrevolution und Weimarer Republik

Junior-Professor Dr. Paul Krell, Hamburg
Julius-Vincent Ritz, Business Judgement Rule und § 266 StGB
Zur Anwendung des §§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG im Untreuestrafrecht

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Abhandlungen

Professor Dr. Brian Valerius, Bayreuth
Strafrechtliche Grenzen lernender Künstlicher Intelligenz
Juristische Sorgfaltspflichten bei technischen Innovationen
Systeme mit künstlicher Intelligenz werden stetig intelligenter und erschöpfen sich schon heute häufig nicht mehr darin, Daten nach strikt vorgegebenen Regeln zu verarbeiten. Vielmehr sind Algorithmen bereits in der Lage, eigenständig zu lernen, um im Idealfall ihre Programmierung zu verbessern und die zu bewältigenden Aufgaben noch gründlicher zu erledigen. Mit dieser Selbstständigkeit gehen aber auch Gefahren einher, lässt sich der Lernprozess zumindest im Einzelnen doch grundsätzlich nicht vorhersehen. Lernen will mit anderen Worten gelernt sein. Sollte sich lernende KI in eine unerwünschte Richtung entwickeln, stellt sich die Frage nicht nur nach der zivilrechtlichen Haftung, sondern auch nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit der sich der folgende Beitrag unter Konzentration auf die Sorgfaltspflichten des Herstellers künstlicher Intelligenz auseinandersetzt.

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Prof. Dr. Dr. h.c. Percy García-Cavero, Universität Piura (Peru)
Die subjektive Zurechnung zur juristischen Person
In diesem Beitrag soll vorgeschlagen werden, wie die subjektive Zurechnung zur juristischen Person in einem Verbandsschuldmodell zu bestimmen ist. Ausgangspunkt dieses Vorschlags ist eine Straftatlehre für Verbände analog zu der Straftatlehre für die natürliche Person. Hiernach erfolgt die subjektive Zurechnung an die juristische Person anhand einer Betrachtung derjenigen Informationen, die über ihre Informationskanäle zur Entscheidungsfindung ihres Leitungsorgans zirkulieren müssen und auf die sie aufgrund ihrer besonderen Umstände zugreifen kann. Je nachdem, ob diese Information eine Pflicht zum Unterbinden der riskanten Tätigkeit oder nur zum Ergreifen sorgfältiger Maßnahmen auslöst, kann eine vorsätzlichen Zurechnung von einer fahrlässigen Zurechnung unterschieden werden.

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Dr. Erik Weiss, Köln
Contra die obligatorische Anwendung der §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht: § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG als Grundlage für eine Ermessensentscheidung
Zugleich Besprechung von BGH (Großer Senat für Strafsachen), Beschl. v. 20.1.2021 – GSSt 2/20 
Mit seinem Beschluss vom 20.1.2021, der für die amtliche Sammlung BGHSt vorgesehen ist, beendet der Große Strafsenat eine seit nunmehr zwei Jahren andauernde Debatte zwischen den einzelnen Strafsenaten. Im Fokus steht (nur noch) die Frage, ob die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c Satz 1 StGB im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen der Gerichte steht. Als Grundlage für eine Ermessensentscheidung könnte nach Ansicht des vorlegenden 1. Strafsenats § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG fungieren, nach dem neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auch auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden „kann“. Der Große Strafsenat lehnt die Einräumung eines richterlichen Ermessens jedoch ab. Seine umfangreiche Begründung bietet Anlass für eine kritische Analyse. Der Beitrag zeigt auf, dass die Entscheidung weder in ihrer Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen vermag (I.). De lege ferenda bedarf es eines vollständigen Ausschlusses der Einziehung von Taterträgen gem. §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht, um systematische Friktionen zu beseitigen (II.).

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