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Ausgabe 6/2022

Abhandlungen

Prof. Dr. Eugenio C. Sarrabayrouse, Buenos Aires
Pandemie und Strafrecht in Argentinien

Prof. Adj. Dr. Antonio Martins, LL.M., Rio de Janeiro
Bemerkungen zum Beitrag des Strafrechts im Umgang mit der COVID‑19-Pandemie in Brasilien

Prof. Dr. Andreas Popp, Konstanz
Ausgewählte strafrechtliche Probleme der COVID‑19-Pandemie in Deutschland

Dr. Maria Federica Carriero, Rom
Strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers in Italien wegen einer COVID-19-Infektion
Kurze Anmerkungen zu den italienischen Erfahrungen

Professor Dr. Dres. h.c. Makoto Ida, Tokio
Covid-19 und Strafrecht aus japanischer Perspektive


Schrifttum

Professor Dr. Armin Engländer, München
Eric Hilgendorf/Elisa Hoven/Frauke Rostalski, Triage in der (Strafrechts-) Wissenschaft

Professor Dr. Wolfgang Wohlers, Basel
Nicolas Böhm, Effektive Strafverteidigung und Vertrauen. — Die Bedeutung von Vertrauen in der Verteidigungsbeziehung unter besonderer Berücksichtigung der Pflichtverteidigung

Professor Dr. Ulrich Eisenberg, Berlin
Eckhart Müller, Reinhold Schlothauer, Christoph Knauer (Hrsg.) unter Mitarbeit von Matthias Schütrumpf, Münchener Anwaltshandbuch (MAH) Strafverteidigung.

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Abhandlungen

Prof. Dr. Eugenio C. Sarrabayrouse, Buenos Aires
Pandemie und Strafrecht in Argentinien
Die durch die Verbreitung der COVID-19-Krankheit ausgelöste Pandemie und die gesundheitspolitischen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung führten in Argentinien zu zahlreichen rechtlichen Streitfragen und Debatten. Aus strafrechtlicher Perspektive kreisten diese insbesondere um a) die Situation der Strafgefangenen, d.h. inwieweit angesichts der durch Überbelegung und Mangel an geeigneter Infrastruktur prekären Situation des argentinischen Justizvollzugs eine Milderung der Haftbedingungen, beispielsweise in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest, angezeigt sei; b) die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die von der Bundes- bzw. den Provinzregierungen erlassenen Infektionsschutzvorschriften. Der Beitrag beschreibt die von Argentinien ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und ihre Folgen in Hinblick auf die genannten Fragestellungen. Dabei zeigt er auf, dass mangels eines Systems von Ordnungswidrigkeiten für die erwähnten Verstöße der Rückgriff auf das Strafrecht als prima ratio erfolgt ist.

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Prof. Adj. Dr. Antonio Martins, LL.M., Rio de Janeiro
Bemerkungen zum Beitrag des Strafrechts im Umgang mit der COVID 19-Pandemie in Brasilien
Der Text befasst sich mit dem rechtspolitischen Hintergrund des Umgangs mit der COVID 19-Pandemie in Brasilien und mit der Frage nach der Möglichkeit, das lokale Strafrecht als Mittel gesellschaftlicher Organisation gegen die Verbreitung des Coronavirus zu benutzen. Die Analyse unterscheidet zwischen drei Ebenen: Zuerst geht es um die Verantwortung einzelner Bürger für die Verletzung von Rechtsgütern durch die Ansteckung von Mitmenschen. Dann stellt sich die Frage, ob Amtsträger für das Unterlassen von Maßnahmen gegen die Verbreitung der Pandemie oder für eine aktive Desinformationskampagne gegenüber der Bevölkerung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Zuletzt wendet sich der Beitrag der Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten für schwere Folgen der Nicht-Befreiung von Gefängnisinsassen, die zu Risikogruppen gehören, zu. Am Ende des Beitrags wird eine kurze kriminalpolitische Bilanz gezogen.

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Prof. Dr. Andreas Popp, Konstanz
Ausgewählte strafrechtliche Probleme der COVID 19-Pandemie in Deutschland
Aus der Fülle von Einzelaspekten, unter denen die deutsche Strafjustiz und die deutsche Strafrechtswissenschaft die vielfältigen Auswirkungen der Corona-Pandemie verarbeiten, greift der Beitrag drei Bereiche besonders heraus: Beleuchtet werden zunächst die praktischen und prozessrechtlichen Folgen verschiedener Infektionsschutzmaßnahmen für die Durchführung von Strafverfahren, dies insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit. Was das materielle Recht betrifft, stehen ferner Fragen des strafrechtlichen Gesundheitsschutzes im Vordergrund, schließlich aber auch die Fälschungstatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Denn gerade bei ihnen hat die Pandemiebekämpfungspolitik zu mehr oder weniger planvollen Umgestaltungen geführt, die wohl auch künftig noch von dogmatischem Interesse sein werden.

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Dr. Maria Federica Carriero, Rom
Strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers in Italien wegen einer COVID-19-Infektion
Kurze Anmerkungen zu den italienischen Erfahrungen
Dieser Beitrag befasst sich mit der schwierigen Praktikabilität einer strafrechtlichen Haftung des Arbeitgebers. Sie konzentriert sich insbesondere auf die Bedeutung von Art. 29A des Gesetzesdekrets Nr. 23 vom 8.4.2020 sowie auf den Wert der Sicherheitsprotokolle zur Verhinderung von Ansteckungen. Schließlich wird die Frage der Verpflichtung zur Aktualisierung des Dokuments zur Risikobewertung – mit Berücksichtigung der verschiedenen Meinungen der Strafrechtslehre, die zu diesem Thema geäußert wurden – analysiert.

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Professor Dr. Dres. h.c. Makoto Ida, Tokio
Covid-19 und Strafrecht aus japanischer Perspektive
Die Corona-Krise hat in Japan eine Veränderung der Kriminalitätslage zur Folge gehabt. Polizeiliche Statistiken verzeichneten in den letzten zwei Jahren einen deutlichen Rückgang der Diebstahlsdelikte, insbesondere der Einbruchsdiebstähle, eine merkliche Zunahme der Internetkriminalität, insbesondere der Betrugsfälle, und eine tendenzielle Zunahme der häuslichen Gewalt. Diese Entwicklung hängt vermutlich mit den wiederholten Lockdown-Einschränkungen und der Zunahme der PC-Benutzung zusammen. Es gibt zwei Hauptbereiche, in denen dem Strafrecht in der Corona-Krise eine wichtige Rolle zugetraut wird. Es soll einerseits zur Lösung der Konflikte zwischen den Bürgern beitragen, zu denen es durch die für sie frustrierende Situation gekommen ist. In diesem Bereich stehen in Japan die Deliktstatbestände der Betriebssabotage und des Betrugs im Vordergrund. Vom Strafrecht wird andererseits erwartet, die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Allerdings weist Japan in diesem Bereich in rechtsvergleichender Hinsicht eine Besonderheit auf: Es wird wenig von Strafe Gebrauch gemacht. Hierbei handelt sich um ein Phänomen, das aus rechtsvergleichender Sicht erklärungsbedürftig ist.

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Verlag C.F. Müller

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