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Ausgabe 8/2022

Abhandlungen

Jun.-Prof. Dr. Dominik Brodowski, LL.M. (UPenn), Saarbrücken
Strafverfolgung im Namen Europas
Die Europäische Staatsanwaltschaft als Meilenstein supranationaler Kriminalpolitik

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Alessandro Giannini, München / Rechtsanwalt Georg Köpferl, LL.M., München
Mehrsprachiges Unionsrecht und Gesetzlichkeitsprinzip (Teil 1)
Die Anwendung unionisierter Blankettsanktionsvorschriften am Beispiel der Diskussion über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen

Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Universität Trier
Die Redundanz der hypothetischen Einwilligung
Plädoyer für eine Subjektivierung der strafrechtlichen Willensmängellehre


Schrifttum

Oberstaatsanwalt Honorar-Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Julian Friedrich Günthner, Kunst und Kriminalität – eine strafrechtliche, kriminologische und phänomenologische Betrachtung der Kunstkriminalität

Professor Dr. Armin Engländer, München
T Markus Funk, Rethinking Self-Defence
The „Ancient Right’s“ Rationale Disentangled

Professor Dr. Felix Bommer, Zürich
Alix Giraud-Willer, Kritik starrer Mindeststrafen

Dr. Christina Globke, Mainz
Isabel Wendeburg, Die Bedeutung des Irrtums über täterschaftsbegründende Umstände
Eine Untersuchung der vermeintlichen und verkannten Täterschaft

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Abhandlungen

Jun.-Prof. Dr. Dominik Brodowski, LL.M. (UPenn), Saarbrücken
Strafverfolgung im Namen Europas
Die Europäische Staatsanwaltschaft als Meilenstein supranationaler Kriminalpolitik
Zum 1.6.2021 änderte sich etwas Grundlegendes in der deutschen Strafrechtsarchitektur: Strafrechtliche Ermittlungen werden nicht länger allein von deutschen Behörden geleitet. Mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA bzw. englisch EPPO) hat an diesem Datum ein neuer, europäischer Akteur die Gerichtssäle in Deutschland und in 21 weiteren EU-Mitgliedstaaten betreten und betreibt Strafverfolgung im Namen Europas: Die Europäische Staatsanwaltschaft führt strafrechtliche Ermittlungen und vertritt die strafrechtliche Anklage bis in die Revision. Damit ist die Vision einer echten europäischen Strafrechtspflege Wirklichkeit geworden. Das ist zugleich ein Beleg für die zunehmende Integration in der Europäischen Union, gerade in einem Bereich, der vom BVerfG im Lissabon-Urteil (BVerfG v. 30.6.2009 – 2 BvE 2/08, BVerfGE 123, 267) als besonders souveränitätssensibel bezeichnet wurde. Die Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und das Modell einer dezentralen, hybriden und inhärent transnationalen Strafverfolgung wird im Folgenden herausgearbeitet und darauf aufbauend die strafverfassungsrechtliche und kriminalpolitische Dimension der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft skizziert.

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter Alessandro Giannini, München / Rechtsanwalt Georg Köpferl, LL.M., München
Mehrsprachiges Unionsrecht und Gesetzlichkeitsprinzip (Teil 1)
Die Anwendung unionisierter Blankettsanktionsvorschriften am Beispiel der Diskussion über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen
(Teil 2 in GA 9/2022)
An der Schnittstelle von unmittelbar geltendem Unionsrecht und nationalem Strafrecht werfen (echte) Blankettstrafgesetze zahlreiche Probleme auf, die bisher noch nicht abschließend geklärt sind. Besondere strafverfassungsrechtliche Herausforderungen stellen dabei Ungereimtheiten zwischen den Sprachfassungen der als Ausfüllungsobjekte in Bezug genommenen unionsrechtlichen Regelungstexte dar. Diese Sprachfassungsdivergenzen werden üblicherweise GA 2022, 435anhand des durch das Bestimmtheitsgebot oder das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vorgegebenen Analyserahmens diskutiert und im Einzelfall auch einer Lösung über die Irrtumslehre (§ 17 StGB) zugeführt. Die hier vorgelegte Untersuchung versucht dagegen zu begründen, dass die durch Sprachfassungsdivergenzen für das nationale Strafrecht ausgelöste Problematik im (hier sog.) Schriftlichkeitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu verorten ist. Dieser erste Teil führt in die Thematik ein und wird dann Sprachfassungsdivergenzen, die hier anhand der Diskussion über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen illustriert werden, zunächst aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots untersuchen.

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Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Universität Trier
Die Redundanz der hypothetischen Einwilligung – Plädoyer für eine Subjektivierung der strafrechtlichen Willensmängellehre
Die Figur der hypothetischen Einwilligung ist eine Sonderschöpfung der Rechtsprechung im Arzthaftungsrecht. Die Tat sei trotz fehlender Einwilligung nicht rechtswidrig, wenn der Patient auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung in die ärztliche Heilbehandlung eingewilligt hätte. Mit Hilfe dieser Sonderfigur sollen vor allem Strafbarkeitsrisiken für Medizinerinnen und Mediziner reduziert werden. Um diesem grundsätzlich zustimmungswürdigen Anliegen Rechnung zu tragen, bedarf es aber keiner Sonderdogmatik für das Arztstrafrecht. Die dogmatisch überzeugende Lösung liegt im Bereich der Lehre vom Willensmangel. Steht fest, dass ein Aufklärungsmangel (oder anderer Willensmangel) keinen Einfluss auf die Entscheidung des Einwilligenden hätte haben können, darf eine erteilte Einwilligung nicht als unwirksam angesehen werden. Alles andere bedeutete eine Desavouierung einer autonomen Entscheidung des Rechtsgutsträgers. Dieser Gedanke gilt nicht nur für die Einwilligung im Arztstrafrecht, sondern universal für jede Form der autonomen Disposition über strafrechtlich geschützte Rechtsgüter.

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