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Ausgabe 9/2022

Abhandlungen

Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Leipzig
Fünf Jahre Reform des Strafverfahrens – ein kritischer Überblick

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Alessandro Giannini, München / Rechtsanwalt Georg Köpferl, LL.M., München
Mehrsprachiges Unionsrecht und Gesetzlichkeitsprinzip (Teil 2)
Die Anwendung unionisierter Blankettsanktionsvorschriften am Beispiel der Diskussion über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen

Professor Dr. Jens Bülte, Mannheim
Skizze des Tierschutzstrafrechts
Bindendes Strafrecht, keine Anwendungsempfehlung 


Schrifttum

Professor Dr. Florian Knauer, Jena
Johanna Beecken, Weibliche Jugendstrafgefangene in Deutschland
Eine bundesweite Bestandsaufnahme mit vollzugspolitischen Reformvorschlägen

LOStA a.D. Rechtsanwalt Folker Bittmann, Köln
Ann-Malin Brune, Die ungeschriebenen Rügepräklusionen im Revisionsverfahren

 

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Abhandlungen

Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Leipzig
Fünf Jahre Reform des Strafverfahrens – ein kritischer Überblick
Der Beitrag untersucht größere Entwicklungslinien bei den weitreichenden Änderungen des Strafverfahrensrechts seit 2017. Während Europa der Treiber zur Stärkung von Beschuldigtenrechten ist, versucht der nationale Gesetzgeber das Problem immer länger dauernder Strafverfahren durch Änderungen im Beweisantrags , Befangenheits- und Besetzungsrecht zu lösen. Mit der Einführung der elektronischen Akte und dem Datenschutz im Strafverfahren prägen ganz neue Themen den Reformprozess. Die Notwendigkeit besonderen Schutzes potentieller Opfer von Straftaten, insbesondere von Kindern, gerät immer mehr in den Blick. Auch der BGH als Revisionsinstanz ist von weitreichenden Änderungen betroffen. Schließlich führt die Ausweitung der Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten zu Kontroversen. Diese Entwicklungen sollen, auch in ihrer bisherigen Rezeption durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, kritisch beleuchtet werden. Ein Ausblick auf weitere Reformschritte rundet den Beitrag ab.

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter Alessandro Giannini, München / Rechtsanwalt Georg Köpferl, LL.M., München
Mehrsprachiges Unionsrecht und Gesetzlichkeitsprinzip (Teil 2)
(Teil 1 in GA 8/2022)
Die Anwendung unionisierter Blankettsanktionsvorschriften am Beispiel der Diskussion über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen
Im zweiten Teil der Untersuchung wird das Problem der Sprachfassungsdivergenz zunächst aus dem Blickwinkel des Analogieverbots betrachtet. Daraufhin wird die hier vertretene Auffassung, dass die Problematik im Schriftlichkeitsgebot zu verorten ist, näher expliziert. Sodann erfolgt eine Abgrenzung zu Lösungen über die Irrtumslehre (§ 17 StGB). Abschließend werden die in der Literatur vertretenen Auffassungen im Hinblick auf den hier zur Exemplifizierung herangezogenen Streit über die Sanktionierbarkeit der Marktmanipulation durch Unterlassen bewertet.

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Professor Dr. Jens Bülte, Mannheim
Skizze des Tierschutzstrafrechts
Bindendes Strafrecht, keine Anwendungsempfehlung
Das Tierschutzstrafrecht hat in der Rechtswissenschaft bislang nur geringe Bedeutung. Das mag daran liegen, dass sich im gesamten deutschen Strafrecht nur eine einzige Vorschrift – und auch noch im sog. Nebenstrafrecht – findet, die Kriminalstrafe für die Verletzung von Tierschutzrecht androht. Zudem wird nur selten tierschutzstrafrechtliche Rechtsprechung veröffentlicht. Diese geringe Verfügbarkeit könnte den Eindruck vermitteln, Kriminalität gegen Tiere sei praktisch irrelevant. Nur gelegentlich treten in der Strafrechtswissenschaft Fragen des Tierschutzes auf, wenn etwa wegen behördlichen Kontrollversagens strafrechtsdogmatische Kuriositäten wie die Nothilfe für Tiere erörtert werden. Dann wird auch über die Leistungsfähigkeit des geltenden Tierschutzrechts und den Reformbedarf gestritten. Dieser Beitrag klammert die Fragen der Rechtspolitik und Kriminologie jedoch aus, weil er skizzieren soll, welche Mittel das geltende Strafrecht einschließlich des Abschöpfungsrechts zur Bekämpfung von Tierquälerei in landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, bei Tiertransporten und in der Schlachtung bieten könnte, wenn man es denn rechtmäßig anwendete.

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