Abhandlungen
Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Marburg / Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Tatbestand und Rechtsfolge
Vom Strafgesetz zur Sanktionsnorm
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser, Bonn
Norm und Normbefolgung
Professor Dr. Joachim Renzikowski, Halle
Normentheorie – analytisch, oder wie, oder was?
Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Marburg / Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Lost in translation?
Replik auf die Kommentare von Urs Kindhäuser und Joachim Renzikowski
Schrifttum
Professor Dr. Christoph Gusy, Bielefeld
Hannes Wörner, Gesetzgebungsoutsourcing im verfassungstheoretischen Kontext
Erörterung der Geltungskraft der Verfassung im Bereich externer Politikberatung
Rechtsanwalt LOStA a.D. Folker Bittmann, Köln
Bernd Schünemann, Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB
Überarbeitete und ergänzte Sonderausgabe 2017. Kommentar
Apl. Professorin Dr. Antje Schumann, Leipzig/Lübeck
Henning Hofmann, Predictive Policing. Methodologie, Systematisierung und rechtliche Würdigung der algorithmusbasierten Kriminalitätsprognose durch die Polizeibehörden
Professor Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht Besonderer Teil.Teilband 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte
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Abhandlungen
Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Marburg / Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Tatbestand und Rechtsfolge
Vom Strafgesetz zur Sanktionsnorm
Der Beitrag knüpft an die Ausführungen in GA 2018, 264 ff. zur „Normkonkretisierung und Normbefolgung“ und in GA 2020, 617 ff. zur Frage: „Warum Normentheorie?“ an. Mit ihm soll vor allem das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass konkrete rechtliche Sollensurteile begründungsbedürftige Normen sind: Eine konkrete Rechtsfolgeanordnung gilt nur bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen, zu denen gerade auch die Anwendungsbedingungen im konkreten Einzelfall gehören. Zur Umschreibung dieses Konstrukts eignet sich der Begriff der „Norm“ in besonderer Weise – Normen sind kein „Abstraktum“. Dabei sind derartige „Entscheidungsnormen“ nicht schon in irgendwelchen Gesetzen enthalten und können diesen daher auch nicht entnommen werden. Das gilt nicht nur für die Begründung einer kontext- und adressatenspezifischen Verhaltensnorm, sondern ebenso für die Legitimation einer Sanktionsnorm, die die Verurteilung einer konkreten Person auf strafgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage anordnet.
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Professor Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser, Bonn
Norm und Normbefolgung
Die Bemühungen in der derzeitigen strafrechtswissenschaftlichen Diskussion, dogmatische Grundbegriffe und Institutionen mit Hilfe des Instrumentariums der Normentheorie zu erfassen, beruhen keineswegs auf einer einheitlichen logischen Konzeption. Im Gegenteil: Insbesondere Freund und Rostalski (im Folgenden F/R) werden nicht müde, in immer neuen Anläufen den mit ihrem Normverständnis konkurrierenden Theorien vorzuhalten, selbst in Grundfragen „gründlichen Missverständnissen“, die zu „gravierenden Fehlleistungen“ führten, zu unterliegen. Darüber nämlich, wie anspruchsvoll der Weg zur Gewinnung konkreter rechtlicher Sollensurteile ist, seien „sich leider auch viele scheinbar ‚gestandene‘ Juristinnen und Juristen noch immer nicht im Klaren“. Vom Standpunkt einer analytischen Rechtstheorie aus lässt sich jedoch die Begeisterung des Autorenpaares für den eigenen Ansatz nicht nachvollziehen.
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Professor Dr. Joachim Renzikowski, Halle
Normentheorie – analytisch, oder wie, oder was?
In der strafrechtsdogmatischen Grundlagendiskussion hat die Normentheorie seit langem einen festen Platz erobert. Allerdings: Die eine Normentheorie gibt es nicht. Wie die Diskussion im vorliegenden Heft zeigt, bestehen auch zwischen den Vertretern einer Unterscheidung primärer Verhaltens- von sekundären Sanktionsnormen tiefgreifende Unterschiede.
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Professor Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund, Marburg / Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Lost in translation?
Replik auf die Kommentare von Urs Kindhäuser und Joachim Renzikowski
Das vorliegende Debattenheft liefert ein gelungenes Beispiel für eine im wissenschaftlichen Diskurs nicht selten auftretende Schwierigkeit, unter der die gegenwärtige normentheoretische Diskussion in besonderer Weise leidet: Abweichende Prämissen werden als solche nicht anerkannt, so dass die erhobene Kritik innerhalb der Schranken des eigenen Konzepts verweilt und in der Folge den anderen nicht trifft – logisch gar nicht treffen kann. Im Einzelnen: Wie in einer nicht geringen Zahl früherer Publikationen dargelegt, die wir weniger aus Gründen der Selbstverliebtheit, denn der Information des geneigten Lesers in unserem hiesigen Beitrag zitiert haben, vertreten wir eine Normentheorie, die sich klar von einem bloß analytisch-formalen Konzept unterscheidet. Die von uns präsentierte Normentheorie ist materiell angereichert, wobei wir uns – anders als es die beiden Kommentare vermuten lassen – durchaus auf eine Tradition stützen können, die auch in der gegenwärtigen Literatur nach wie vor Anhänger findet. Auch in dem Beitrag in diesem Heft haben wir ergänzend zu früheren Aufsätzen Gründe angegeben, weshalb uns eine solche Konzeption vorzugswürdig erscheint.
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