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Ausgabe 7/2023

Abhandlungen

Privatdozent Dr. Christian Rückert, Universität Mannheim
Ein Blick in die Blackbox – Künstliche Intelligenz und Machine Learning als Beweismittel im Strafverfahren

Professor Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Berlin
Präzisierung durch Perspektivierung
Zur Konturierung der Untreue in BGH, Urt. v. 10.1.2023

Akad. Rat a. Z. Dr. Matthias Wachter, Freiburg/Augsburg
Einwilligung und Wahrheitspflichtverletzung
Zur Bedeutung von Fehlvorstellungen für den Unrechtsausschluss

 

Schrifttum

Professor Dr. Wolfgang Wohlers, Basel
Alexander Johann Mayr, Die Strafbarkeit juristischer Personen als Strafe für fremde Schuld

Professor Dr. Christoph Gusy, Bielefeld
Matthias Bäcker/Christoph Burchard (Hrsg.), Strafverfassungsrecht

Professor Dr. Andreas Popp, Konstanz
Martin Wiacek, Strafbarkeit rechts motivierter Cyberkriminalität in sozialen Netzwerken

Professor Dr. Luis Greco, Berlin
Otto Lagodny, Zwei Strafrechtswelten. Rechtsvergleichende Betrachtungen und Erfahrungen aus deutscher Sicht in Österreich

Professor Dr. Pierre Hauck LL.M. (Sussex), Gießen
Hans-Holger Herrnfeld/Robert Esser (Hrsg.), Europäische Staatsanwaltschaft

 

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Abhandlungen

Privatdozent Dr. Christian Rückert, Universität Mannheim
Ein Blick in die Blackbox – Künstliche Intelligenz und Machine Learning als Beweismittel im Strafverfahren
Künstliche Intelligenz und Methoden des maschinellen Lernens kommen bereits jetzt in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Einsatz, in naher Zukunft werden sich die Use Cases für Strafverfolgungsbehörden vervielfachen. Beispiele sind die Gesichtserkennung, Programme zur Identifikation von DeepFakes und kinderpornographischen Inhalten sowie Data Mining Tools zur Erkennung von Verbindungen in großen Datensätzen. Aus einer IT-forensischen Perspektive weisen diese Werkzeuge einen entscheidenden Nachteil auf. Die Methoden, mit welchen die Programme zu einem Ergebnis gelangen, sind für die Beteiligten eines Strafverfahrens nicht nachvollziehbar und nur eingeschränkt überprüfbar. Dies wirft die Frage auf, wie die Tatgerichte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mit solchen „Blackbox“-Beweismitteln umzugehen haben. Der Beitrag erarbeitet einen Lösungsvorschlag unter Heranziehung anerkannter Prinzipien der strafrichterlichen Beweiswürdigung und der Amtsaufklärungspflicht.

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Professor Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Berlin
Präzisierung durch Perspektivierung – Zur Konturierung der Untreue in BGH, Urt. v. 10.1.2023
Der Beitrag befasst sich mit den Auslegungstendenzen in der Entscheidung des 6. Strafsenats des 
BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22, in der ein strenger Maßstab für die Bemessung von Betriebsratsvergütungen angelegt wird. Zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots wird die Komplexität, die sich aus Aspekten der Akzessorietät der Untreue ergibt, reduziert. Als Mittel zur Komplexitätsreduktion kann Perspektivierung sichtbar gemacht werden: Aspekte der Akzessorietät werden nicht aus zivilrechtlicher, sondern strafrechtlicher Perspektive betrachtet. Außerstrafrechtlichen Wertungen wird weder inhaltlicher noch zeitlicher Vorrang eingeräumt. Die Interpretation der außerstrafrechtlichen Normen folgt strafrechtlicher Zwecksetzung. Auch Fragen der Irrtumslehre werden durch Perspektivierungen, insbesondere durch Bezugnahme auf das Kontextwissen des Auskunftsersuchenden bei Einholung von Rechtsrat, beantwortet. Präzisierung bedeutet vor diesem Hintergrund nicht Restriktion, sondern Bestimmung der Blickwinkel.

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Akad. Rat a. Z. Dr. Matthias Wachter, Freiburg/Augsburg
Einwilligung und Wahrheitspflichtverletzung. Zur Bedeutung von Fehlvorstellungen für den Unrechtsausschluss
Der Beitrag setzt sich zum Ziel, einen Lösungsansatz für die umstrittene Frage zu entwickeln, in welchen Fällen Willensmängel des Einwilligenden zu einer Unrechtsverwirklichung durch den Eingreifenden führen. In einem ersten Schritt (I.) soll dazu in geraffter Form nachgezeichnet werden, was in der neueren philosophischen Forschung mit dem Konzept der personalen Autonomie bezeichnet ist. Sodann (II.) werden die damit verbundenen Auswirkungen auf das Institut der Einwilligung, insbesondere im Bereich der Fehlvorstellungen des Einwilligenden, dargestellt. Wie sich zeigen wird, ist die Übertragung der vorrechtlichen Bestimmungen des Autonomiebegriffs ungenügend. Notwendig ist es deshalb, den an sich wertfreien Gedanken der Selbstbestimmung in das strafrechtliche Ordnungs- und Zuständigkeitsgefüge zu implementieren (III.). In einem letzten Schritt (IV.) werden die dadurch erlangten Ergebnisse anhand einschlägiger Fallkonstellationen vorgestellt.

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