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Ausgabe 8/2023

Abhandlungen

Professor Dr. Johannes Kaspar, Augsburg
Die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB aus straftheoretischer Sicht

Akad. Rat Dr. Tillmann Horter, Düsseldorf / Professor Dr. Till Zimmermann, Düsseldorf
Die Rechtfertigung der Verwirklichung von Straftatbeständen zum Schutz des Klimas durch die allgemeinen Notrechte (Teil 1)
Zugleich eine Untersuchung zur Notrechtsfähigkeit von Allgemeinrechtsgütern

Professor Dr. Dr. Milan Kuhli, Hamburg
Zum Rechtsbegriff bei Karl Binding und Max Ernst Mayer
Theoretische Begründung, historischer Kontext und strafrechtliche Konsequenzen

 

Schrifttum

Professor Dr. Sönke Gerhold, Bremen
Diana Maria Gasper, Die Rückwirkung von unrechts- und schuldmindernden Umständen auf Mordmerkmale.

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Marie-Lena Marstaller, Grenzüberschreitende Einziehung. Möglichkeiten und Grenzen der Leistung von Vollstreckungshilfe und der gegenseitigen Anerkennung bei Tatertragseinziehungen, unter besonderer Berücksichtigung typischer verurteilungsunabhängiger Formen.

Universitätsprofessor Dr. Otto Lagodny, Salzburg
Eric Hilgendorf/Enis Tiz (Hrsg.), Vom richtigen Umgang mit den „Anderen“. Diskriminierung, Rassismus und Recht heute.

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Johannes Kaspar, Augsburg
Die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 StGB aus straftheoretischer Sicht
Am 22.6.2023 hat der Bundestag eine Reform der strafrechtlichen Sanktionen beschlossen, die im Wesentlichen auf einem Entwurf der Bundesregierung vom Dezember 2022 beruht. Neben der Aufnahme weiterer „Hassmotive“ in § 46 Abs. 2 StGB sowie einiger Änderungen im Bereich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB soll insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafe bei uneinbringlicher Geldstrafe gem. § 43 StGB reformiert werden. Dass der Gesetzgeber die vielkritisierte Ersatzfreiheitsstrafe ins Visier nimmt und begrenzen möchte, ist als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Allerdings ist zu bezweifeln, dass die beschlossenen Änderungen den Härten und Mängeln dieser Ersatz-Sanktion, die vor allem sozial randständige Personen mit vielfältigen Problemlagen trifft, ausreichend Rechnung tragen. Auch sind Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der geplanten Neuregelung zu befürchten, u.a. ein drohender net-widening-Effekt, also eine vom Gesetzgeber so nicht intendierte, aus spezialpräventiver Sicht dysfunktionale Verschärfung des Sanktionsniveaus. Der Beitrag erörtert die Reformpläne kritisch und nimmt sie zum Anlass für weiterführende straftheoretische Überlegungen. Angesprochen wird u.a. die weitreichende Definitionsmacht des Gesetzgebers in Bezug auf die Erfüllung der Strafzwecke. Im Lichte des ultima-ratio- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dieser Befund nach Ansicht des Verfassers ein starkes, bislang aber zu wenig beachtetes Argument für eine weitere Ausdifferenzierung und Entschärfung des Sanktionensystems – was dann umso drängender auch die Frage einer Abschaffung des vermeintlich „notwendigen Übels“ der Ersatzfreiheitsstrafe aufwirft.

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Akad. Rat Dr. Tillmann Horter, Düsseldorf / Professor Dr. Till Zimmermann, Düsseldorf
Die Rechtfertigung der Verwirklichung von Straftatbeständen zum Schutz des Klimas durch die allgemeinen Notrechte (Teil 1)
Zugleich eine Untersuchung zur Notrechtsfähigkeit von Allgemeinrechtsgütern
Die Strafbarkeit verschiedener Formen des Klimaprotests ist in der jüngsten Zeit kontrovers diskutiert worden. Im Vordergrund steht vor allem die Frage nach einer Rechtfertigung der jeweiligen Protestform aufgrund der allgemeinen Notrechte, insbesondere aufgrund des rechtfertigenden Notstands. Dabei stellen sich auch Grundlagenprobleme, die in der Diskussion zumeist nicht vertieft behandelt werden. Der vorliegende erste Teil des Beitrags behandelt zunächst die Frage nach der Rechtfertigung von Klimaprotest jenseits der allgemeinen Notrechte. Anschließend geht es um die Einordnung des Rechtsguts „Klima“ sowie um die Klärung der Notrechtsfähigkeit von Allgemeinrechtsgütern.

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Professor Dr. Dr. Milan Kuhli, Hamburg
Zum Rechtsbegriff bei Karl Binding und Max Ernst Mayer
Theoretische Begründung, historischer Kontext und strafrechtliche Konsequenzen
Der Beitrag widmet sich dem Rechtsbegriff zweier Strafrechtsdenker, die an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert wirkten und die die Strafrechtswissenschaft auf unterschiedliche Weise prägten. Im Folgenden wird der Fokus nicht nur auf die theoretische Begründung und den historischen Kontext gelegt, sondern vor allem auch auf die strafrechtlichen Konsequenzen der jeweiligen Ansichten. Dies betrifft sowohl das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ als auch die Frage, wie mit Konstellationen fehlender Pflichtkenntnis umzugehen ist.

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