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Ausgabe 1/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Die Bedeutung des Eigenverschuldens für den rechtfertigenden Notstand und für die rechtfertigende Pflichtenkollision

Privatdozentin Dr. Victoria Ibold, München
Recht auf selbstbestimmtes Sterben und Realität
Zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 216 StGB im Hinblick auf BGH v. 28.6.2022 – 6 StR 68/21

Professor Dr. José Milton Peralta, Córdoba
Betrug durch Unterlassen
Zum Zusammenhang zwischen Täuschung und Garantenstellung insbesondere aufgrund von Ingerenz

 

Schrifttum

Professor Dr. Diethelm Klesczewski, Leipzig
Philipp-Alexander Hirsch, Das Verbrechen als Rechtsverletzung
Subjektive Rechte im Strafrecht

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Richard Soyer/Stefan Schumann (Hrsg.), Verfahrensgerechtigkeit für Unternehmen

Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Jürgen Wolter, Mark Deiters (Hrsg.), Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Christian Wienke, Die Abschöpfung durch die Kartellgeldbuße
Auswirkungen im Kartell‑, Steuer- und Organhaftungsrecht

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Die Bedeutung des Eigenverschuldens für den rechtfertigenden Notstand und für die rechtfertigende Pflichtenkollision
Sowohl beim rechtfertigenden Notstand als auch bei der rechtfertigenden Pflichtenkollision ist umstritten, welche Konsequenzen der schuldhaften Herbeiführung der Gefahr durch den Inhaber des betroffenen Rechtsguts (bzw. bei der Pflichtenkollision durch einen der Rechtsgutinhaber) beizumessen sind. Die Linien der Diskussion verlaufen dabei allerdings etwas unterschiedlich. Im folgenden Beitrag wird das Problem mit einem übergreifenden Blick auf beide Rechtfertigungsgründe erörtert. Hieran anknüpfend wird aufgezeigt, welche Bedeutung der Impfstatus hätte erlangen müssen, wenn es in der Corona-Pandemie zu einer „Triage“ gekommen wäre.

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Privatdozentin Dr. Victoria Ibold, München
Recht auf selbstbestimmtes Sterben und Realität
Zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 216 StGB im Hinblick auf BGH v. 28.6.2022 – 6 StR 68/21
Das Recht der Sterbehilfe ist nicht erst seit der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB im Februar 2020 von einer Dynamik hin zu einer Betonung der freien Selbstbestimmung auch am Lebensende geprägt. Diesen rechtlichen Wandel ermöglichen im Strafrecht ein offener und generalklauselartig gefasster einfach-gesetzlicher Rahmen sowie die Fachgerichte und das BVerfG, die ihrer Rechtsauslegung ein dynamisches Verständnis der verfassungsrechtlichen Wertungen zugrunde legen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben weist aber noch blinde Flecken auf, die der BGH in seiner Insulinspritzen-Entscheidung im Juli 2022 aufgedeckt hat. In einem obiter dictum deutete er an, dass die vom BVerfG im Rahmen der Entscheidung zu § 217 StGB entwickelten Grundsätze auch auf die Tötung auf Verlangen anwendbar sein könnten und dadurch eine Fremdtötung in Fällen physischer Unmöglichkeit der Selbsttötung straflos sein könnte. Ob dieser Hinweis richtig und damit eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB angezeigt ist, wird auf Grundlage des einfach-gesetzlichen sowie des verfassungsrechtlichen Rahmens des Rechts der Sterbehilfe untersucht.

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Professor Dr. José Milton Peralta, Córdoba
Betrug durch Unterlassen
Zum Zusammenhang zwischen Täuschung und Garantenstellung insbesondere aufgrund von Ingerenz
Manche sehen das Unrecht des Betrugs durch Unterlassen in der Verletzung einer auf einer Garantenstellung beruhenden Informationspflicht. Kennzeichnend wäre damit schlicht das Verhalten des „Nichtinformierens“. Für andere liegt das Unrecht in irgendeiner Form von Täuschung, die durch das Unterlassen, d.h. durch das Schweigen, entsteht. Ausschlaggebend wäre damit, dass durch Schweigen tatsächlich eine Information vermittelt wird. Der folgende Beitrag verteidigt die zweite Position. Der Betrug ist eine Straftat mit bestimmten Mitteln. Sein Aufbau erfordert eine Täuschung, also Kommunikation. Damit stellt sich die Frage, wann und wie Schweigen solch einen kommunikativen Charakter haben kann. Nach der hier vertretenen Ansicht bedarf es einer Garantenstellung, die auf der Übernahme der Pflicht beruht, die andere Partei über den relevanten Zustand der Sache zu informieren. Nur, wenn man erwartet, über bestimmte Dinge informiert zu werden, kann diesbezügliches Schweigen eine Bedeutung haben. Das hat zur Folge, dass die Ingerenz als mögliche Quelle der Garantenstellung ausgeschlossen ist. Denn die Ingerenz als solche bedingt keine Übernahme einer Informationspflicht.

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