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Ausgabe 2/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Brian Valerius, Passau
Kunstgerechtes Operieren in Zeiten Künstlicher Intelligenz

Akad. Rätin a.Z. Dr. Andrea Elisabeth Busch, Osnabrück
Die Zeit der Tat (§ 8 StGB) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) des mittelbaren Täters

Professor Dr. Frank Zieschang, Würzburg
Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 a.F. StGB und ihr Verhältnis zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB
Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22

 

Schrifttum

Richter am BGH Dr. Christoph Krehl, Karlsruhe
Andreas Hamacher/Günter Krings/Sven-Joachim Otto (Hrsg.), Glücksspielrecht, Handkommentar

Professor Dr. Bernd Hecker, Universität Tübingen
Fabian Schäfer, Zur strafrechtlichen Bewertung der Sterbehilfe de lege lata und de lege ferenda – ein liberaler Entwurf

Professor Dr. Peter Gröschler, Mainz
Susanne Lepsius (Hrsg.), Juristische Glossierungstechniken als Mittel rechtswissenschaftlicher Rationalisierungen
Erfahrungen aus dem europäischen Mittelalter – vor und neben den großen ‚Glossae ordinariae‘

Professor Dr. phil.habil., lic. iur. can., Dipl. Theol. Matthias Pulte, Mainz
Frank Czerner, (Neu-) Justierung und -Auslegung der Strafzwecke im Corpus Juris Canonici aufgrund der apostolischen Konstitution Pascite gregem Dei (cann. 1311 § 2 ff., 1752, 16–18, 1399 CIC)

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Brian Valerius, Passau
Kunstgerechtes Operieren in Zeiten Künstlicher Intelligenz
Spätestens seit der Veröffentlichung des Sprachmodelles ChatGPT im November 2022 ist Künstliche Intelligenz (KI) in aller Munde. Dem ersten Hype folgte rasch die erste Ernüchterung, die anfänglichen Lobeshymnen wichen alsbald Warnungen vor Risiken und Missbräuchen dieser technischen Entwicklung und Rufen nach deren Regulierung. So berechtigt und wichtig die Diskussion um die Gefahren von KI-Systemen durchaus ist, sollten aber die Vorteile, die KI-Anwendungen in nicht wenigen Bereichen wie u.a. in der Medizin versprechen, nicht völlig aus dem Blick verloren werden. Auch hier ist vieles nach wie vor nicht geklärt und bestehen rechtliche Unsicherheiten bei dem Umgang mit solchen Systemen. Der folgende Beitrag wendet sich der Frage zu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Empfehlungen von KI-Systemen insbesondere im medizinischen Bereich zu beachten sind.

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Akad. Rätin a.Z. Dr. Andrea Elisabeth Busch, Osnabrück
Die Zeit der Tat (§ 8 StGB) und das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) des mittelbaren Täters
Der mittelbare Täter begeht die Tat gem. § 25 Abs. 1 2. Var. StGB „durch einen anderen“. Der sog. Tatmittler (der in § 25 Abs. 1 2. Var. StGB genannte „andere“) führt die Handlung aus, die in dem jeweiligen Straftatbestand in Bezug genommen ist, während sich das eigenhändige Verhalten des mittelbaren Täters typischerweise in irgendeiner Einwirkung auf den Tatmittler erschöpft. Diese Kombination des Einwirkungsverhaltens des mittelbaren Täters mit dem Ausführungsverhalten des Tatmittlers wirft in bestimmten Zusammenhängen Fragen auf. Sowohl im Hinblick auf die Zeit der Tat nach § 8 StGB als auch den Versuchsbeginn des mittelbaren Täters ist umstritten, ob es maßgeblich auf das eigenhändige Agieren des mittelbaren Täters, oder (auch) das Ausführungsverhalten des Tatmittlers ankommt. Dieser Beitrag entwickelt für beide Problemkreise eine korrespondierende Lösung. Im Zentrum steht dabei die Auslegung des Handlungsbegriffs in § 8 Satz 1 StGB unter konsequenter Berücksichtigung der verhaltenssteuernden Funktion der Strafnormen.

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Professor Dr. Frank Zieschang, Würzburg
Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 a.F. StGB und ihr Verhältnis zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB
Zugleich Besprechung von BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22
Der 5. Strafsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 10.11.2022 ausführlich zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, in welchem Verhältnis der bis zum 23.11.2021 geltende § 277 a.F. StGB zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB stand. Hierbei gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass § 277 a.F. StGB weder eine Privilegierung des § 267 StGB darstellte noch eine Sperrwirkung entfaltete. Schaut man sich jedoch die Gesetzeshistorie zu § 277 a.F. StGB an, ergibt sich tatsächlich ein anderes Bild. Der vorliegende Beitrag zeichnet die Gesetzgebungsgeschichte nach, setzt sich aber auch mit weiteren Aspekten auseinander, die in der Entscheidung des BGH zur Sprache kommen.

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