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Ausgabe 5/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Christian Becker, Frankfurt/O. 
Strafrechtsmetaphysik oder Verfassungsrechtspositivismus?
Überlegungen anlässlich der „strafverfassungsrechtlichen“ Kritik der Rechtsgutslehre

Dipl. Jur. Kilian Hallweger, Freiburg i.Br.
Der ne bis in idem-Grundsatz nach dem Rom-Statut – ein ukrainisches Sondertribunal als Hindernis für die Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof?

Dr. iur. Oliver Harry Gerson 
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB durch Beratungstätigkeit der Strafverteidigung – Prüfstein für die Zulässigkeit von Verteidigungshandeln oder Ungleiches unter Gleichem?

 

Schrifttum

Professor Dr. Gunnar Duttge, Göttingen
Lara Herbertz, Die Ingerenz. Eine Garantenpflicht aus Gefährdungsunrecht

Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Jens Lehmann, Celle 
Melanie Epe, Der Gefährdungsschaden. Eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung zu §§ 253, 263, 263a, 266, 266b StGB

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Sandra Carina Wittmer, Straftaten und Strafverfolgung im Darknet

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Christian Becker, Frankfurt/O. 
Strafrechtsmetaphysik oder Verfassungsrechtspositivismus?
Überlegungen anlässlich der „strafverfassungsrechtlichen“ Kritik der Rechtsgutslehre
In jüngster Zeit wird der Begriff „Strafverfassungsrecht“ gebraucht, um einen verfassungsrechtlich induzierten Zugriff auf vermeintlich originär strafrechtliche Fragestellungen zu kennzeichnen. Dies geschieht durchaus in Abgrenzung zu einer klassisch-strafrechtsdogmatischen Herangehensweise. Als besonders kontrovers hat sich insoweit die Frage nach den Grenzen legitimer Strafgesetzgebung erwiesen. Die im Strafrecht (mit Unterschieden im Einzelnen) stark verbreitete Rechtsgutslehre ist jüngst von Vertretern eines verfassungsrechtlich argumentierenden Ansatzes erheblich kritisiert worden. Dabei wird nicht zuletzt bestritten, dass eine strafrechtswissenschaftliche Lehre überhaupt dazu befugt sei, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber Grenzen zu setzen. Der Beitrag befasst sich mit diesem Streitstand und nimmt dabei vor allem die zuletzt genannte Kritik aus einer rechtstheoretischen Perspektive in den Blick.

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Dipl. Jur. Kilian Hallweger, Freiburg i.Br.
Der ne bis in idem-Grundsatz nach dem Rom-Statut – ein ukrainisches Sondertribunal als Hindernis für die Strafverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof?
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine verdeutlichte schmerzhaft die Schwachstelle in der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression. Der Vorschlag zur Errichtung eines Sondertribunals, das diese Lücke schließen solle, fand schnell Zulauf. Die Schaffung eines zweiten Gerichts, das in derselben Konfliktsituation ermittelt, wirft allerdings hinsichtlich des ne bis in idem-Grundsatzes Fragen auf. Der Beitrag zeigt, dass durch die Vorschrift des Art. 20 Rom-Statuts eine Asymmetrie zu Lasten des IStGH besteht, die auch mit einem Rückgriff auf menschenrechtliche Vorschriften nicht verhindert werden kann. Die Fehlerkorrektur durch ein Sondertribunal sollte nicht zu einem Hindernis für die Ermittlungen des IStGH werden. Der Beitrag schließt deshalb mit der Skizzierung einiger möglicher Lösungsansätze.

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Dr. iur. Oliver Harry Gerson 
Unterstützung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB durch Beratungstätigkeit der Strafverteidigung – Prüfstein für die Zulässigkeit von Verteidigungshandeln oder Ungleiches unter Gleichem? 
Strafverteidigung agiert unter dem Damoklesschwert, aufgrund ihrer Beistandstätigkeit in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Abseits der „Klassiker“ (§§ 258 und 261 StGB) existieren weitere Strafnormen, die für Strafverteidiger ein – weitgehend unbekanntes – Risiko bilden können. Einer dieser Tatbestände ist § 129 StGB. In der Tatbestandsvariante der „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB weist diese Norm eine erhebliche Weite auf. Der Beitrag eruiert, dass § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für beratende Tätigkeiten in der Strafverteidigung regelmäßig teleologisch zu reduzieren ist, um den latenten Konflikt aus Unterstützungsverbot und Verteidigungsgebot interessengerecht aufzulösen.

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