Logo C.F. Müller
Ausgabe 6/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Till Zimmermann, Düsseldorf
Die Universalgrammatik der Korruptionsdelikte (Teil 1)
Urs Kindhäuser zum 75. Geburtstag

Priv.-Doz. Dr. Georgia Stefanopoulou, Hannover/Leipzig
AGG-Hopping als Betrug
Zugleich Besprechung von BGH v. 4.5.2022 – 1 StR 138/21

Professor Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Berlin / Wiss. Mit. Felix Winter, Berlin
Steigerung der Tatbegehungswahrscheinlichkeit – zu Grund und Grenzen der Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB

 

Schrifttum

Professor Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, LL.M., Bonn
Sophie Zaufal, Was kann ein strafrechtlicher Tatbestand leisten? — Die Bestimmtheit von Strafnormen als hermeneutisch-methodisches Programm im Verfassungsstaat

Professor Dr. Frank Zieschang, Würzburg
Anna Heil, Der Vorteilsbegriff im Sinne des § 257 StG

Universitätsprofessor Dr. Stefan Storr, Graz
Andràs Jakab (Hrsg.), Methoden und theoretische Grundfragen des österreichischen Verfassungsrechts – Eine Einführung für Fortgeschrittene

Dr. Sören J. Lichtenthäler, Mainz
Alexander Lehmann, Mittelbare Täterschaft durch Versetzen in einen Motivirrtum. — Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter im Bereich der Irrtumsherrschaft

 

_____________________________

 

Abhandlungen

Professor Dr. Till Zimmermann, Düsseldorf
Die Universalgrammatik der Korruptionsdelikte (Teil 1)
Urs Kindhäuser zum 75. Geburtstag
Korruption steht seit Jahrzehnten im Rampenlicht sowohl der nationalen als auch der internationalen Kriminalpolitik. In scharfem Kontrast dazu steht, dass es der Strafrechtsdogmatik bislang nicht im Ansatz gelungen ist, sich auf ein Grundkonzept dieses Unrechtstypus zu verständigen: Begriff, Rechtsgut und Deliktstruktur sowie eine Unzahl von Detailfragen sind unklar und umstritten. Mit seinem Diktum, dass Korruption „kein eigenständiges Delikt“, sondern nur „eine bestimmte Angriffsform [ist], durch die ganz unterschiedliche strafrechtlich geschützte Interessen verletzt werden können“, hält Urs Kindhäuser indes den Schlüssel für ein grundlegendes und analytisches Verständnis des Korruptionsunrechts bereit: Die Entwicklung einer aus der allgemeinen Straftatlehre gespeisten Universalgrammatik, mit deren Hilfe sich idealerweise sowohl die Grund- wie auch die Detailprobleme aller Korruptionsdelikte in kohärenter Weise auflösen lassen. Der Beitrag unternimmt es, eine solche zu skizzieren.

Sie haben Goltdammer’s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.

Teil 2 in Ausgabe 7/2024

 

Priv.-Doz. Dr. Georgia Stefanopoulou, Hannover/Leipzig
AGG-Hopping als Betrug
Zugleich Besprechung von BGH v. 4.5.2022 – 1 StR 138/21
Der Beitrag befasst sich mit der Betrugsrelevanz von Scheinbewerbungen, die allein darauf abzielen, unter dem Vorwand einer erlittenen Diskriminierung Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen. Die Betrugsrelevanz des Phänomens, das unter dem Begriff „AGG-Hopping“ bekannt ist, soll im Folgenden in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des BGH v. 4.5.2022 – (BGH v. 4.5.2022 – 1 StR 138/21) aufgezeigt werden. In dem Beschluss unterteilt der zuständige erste Senat das Verhalten des AGG-Hoppings in zwei zeitlich sich aneinander anschließende Phasen, in die außergerichtliche Geltendmachung eines immateriellen Schadens und die gerichtliche Geltendmachung der Forderung, und beurteilt ihre Betrugsrelevanz nach unterschiedlichen Maßstäben. Eine Strafbarkeit nach § 263 StGB zieht der Senat allein mit Blick auf die gerichtliche Geltendmachung der Forderung in Erwägung. Es soll gezeigt werden, dass die Zugrundelegung von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben nicht konsistent ist und darauf hinausläuft, das Missbrauchsrisiko allein der Arbeitgeberseite aufzubürden sowie Unerfahrene und Leichtgläubige aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestandes auszuschließen. Entstehen kann so eine Kultur des Misstrauens, die dem Antidiskriminierungszweck des AGG zuwiderläuft.

Sie haben Goltdammer’s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.

 

Professor Dr. Klaus Hoffmann-Holland, Berlin / Wiss. Mit. Felix Winter, Berlin
Steigerung der Tatbegehungswahrscheinlichkeit – zu Grund und Grenzen der Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB
Wegen Verbrechensverabredung gem. § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB wird bestraft, wer sich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. In ständiger Rechtsprechung und nach kaum bestrittener allgemeiner Ansicht in der Literatur wird die Verbrechensverabredung dahingehend ausgelegt, dass eine Verabredung mittäterschaftlicher Beiträge erforderlich sei. Da diese Tatbestandsvoraussetzung jedoch sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur kaum begründet wird, soll sie im Folgenden ausgehend vom Strafgrund der Norm kritisch hinterfragt werden. Abschließend wird anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH gezeigt, dass die hier vertretene Auffassung zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Sie haben Goltdammer’s Archiv abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite