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Ausgabe 8/2024

Abhandlungen

Professorin Dr. Ingeborg Zerbes, Wien
Zugriff auf Daten über Smartphones & Co: Verfassungsgerichtlich geprägte Updates der österreichischen StPO – mit „Teaser“ für den djt 2024

Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Strafe als Resonanz
Zum legitimen Zweck von Strafrecht und Strafe

Dr. iur. Henning Lorenz, M.mel., Halle (Saale) / Wiss. Mit. Johannes Porzelle, LL.M.oec., Halle (Saale)
„Klimakleben“ als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Einige Überlegungen zur tatbestandlichen Reichweite des § 113 StGB und zugleich Anmerkung zu KG v. 16.8.2023 – 3 QRs 46/23 – 161 Ss 61/23

 

Schrifttum

Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Anna Helena Albrecht, Georg Steinberg, Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts

Professor Dr. Bernd Heinrich, Tübingen
He Liu, Rekonstruktion des Verbotsirrtums: Die einheitlich Irrtumslehre

Oberstaatsanwalt Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Bettina Limperg/Michael Kißener/Andreas Roth (Hrsg.), Entsorgung der Vergangenheit?

 

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Abhandlungen

Professorin Dr. Ingeborg Zerbes, Wien
Zugriff auf Daten über Smartphones & Co: Verfassungsgerichtlich geprägte Updates der österreichischen StPO – mit „Teaser“ für den djt 2024
Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, auf digital gespeicherte Daten zuzugreifen, stehen in Österreich vor Reformen, deren Richtung bereits vorgegeben ist: Der öVfGH hat jüngst die Regeln zur (Datenträger-) Sicherstellung als verfassungswidrig erkannt, vier Jahre zuvor hat er die Rechtsgrundlage zu einer Quellen-Telekommunikation aufgehoben. Die Argumente des öVfGH sind auch für die deutsche Rechtslage interessant, denn auch hier sind diese Themen Gegenstand von Reformdiskussionen. Zu den Fragen der Sicherstellung wird demnächst der djt 2024 einen Beitrag leisten.

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Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Köln
Strafe als Resonanz
Zum legitimen Zweck von Strafrecht und Strafe
Keine der gängigen Straftheorien rückt den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt. Mit den Vorgaben eines freiheitlichen Rechtsstaats lassen sie sich allesamt nicht einwandfrei in Einklang bringen. Vorgeschlagen wird daher ein neues straftheoretisches Modell, das Strafe als Resonanz auf die Straftat des Einzelnen begreift. Die Resonanz erfolgt um seiner selbst Willen – sie trägt seiner Würde als nach wie vor gleichberechtigtes Mitglied der Gemeinschaft Rechnung.

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Dr. iur. Henning Lorenz, M.mel., Halle (Saale) / Wiss. Mit. Johannes Porzelle, LL.M.oec., Halle (Saale)
„Klimakleben“ als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Einige Überlegungen zur tatbestandlichen Reichweite des § 113 StGB und zugleich Anmerkung zu KG v. 16.8.2023 – 3 QRs 46/23 – 161 Ss 61/23 
Lange Zeit war das Festkleben auf der Fahrbahn aus Sicht der Klimaaktivisten ein adäquates Mittel, um auf Probleme in der Klimapolitik aufmerksam zu machen. Auch wenn die sog. „Letzte Generation“ inzwischen von dieser Protestform Abstand genommen hat, ist bei der rechtlichen Bewertung dieser Aktionen seitens der Gerichte noch nicht das letzte Wort gesprochen. Eine insoweit prägende Entscheidung erging im letzten Jahr vom KG Berlin, in der es sich ausführlich mit einer Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auseinandersetzte. Der folgende Beitrag ordnet die rechtliche Würdigung des Gerichts kritisch ein und erörtert vor dem Hintergrund dieses Judikats drei Aspekte, die sich als problematisch bei der Verwirklichung des Delikts durch das „Klimakleben“ erweisen. Neben der Frage, wie der Gewaltbegriff des § 113 StGB im Verhältnis zu § 240 StGB zu verstehen ist, wird untersucht, ob das Festkleben vor dem Eintreffen der Polizeibeamten in den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm fällt. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob nicht regelmäßig ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 113 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, da die Aktivisten den Protest meistens in Gruppenstärke ausgeübt haben.

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