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Ausgabe 9/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Erol Pohlreich, Frankfurt/O.
Keine Gerechtigkeit um jeden Preis
Verfassungsrechtliche Grenzen der ungünstigen Wiederaufnahme nach dem Urteil des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO

Ass. iur. Julian Stolz / Dr. Tillmann Horter, akad. Rat a.Z., Düsseldorf
Die Nichtgeltendmachung von Forderungen als Vermögensverfügung im Rahmen des echten Erfüllungsbetrugs
Zugleich ein Plädoyer für eine konsequentere Berücksichtigung bilanzieller Maßstäbe in der strafrechtlichen Schadensdogmatik

 

Schrifttum

Professor Dr. Volker Erb, Mainz
Laura Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips: Beweisverwertungsverbote als Sackgasse für Beschuldigte

Professor Dr. Hans-Ullrich Paeffgen, Bonn
Sarah Sänger, Die neuen §§ 113, 114, 115 StGB. — Eine Untersuchung dogmatischer Probleme und kriminalpolitischer Rationalitäten in Bezug auf die Novellierung des Widerstandsstrafrechts

Rechtsanwalt Dr. Klaus Wasserburg, Fachanwalt für Strafrecht, Mainz
Jürgen Wolter/Andreas Hoyer (Hrsg.), SK-StGB

Professor i.R. Dr. Dieter Dölling, Heidelberg
Benedikt Iberl/Jörg Kinzig, Die Rolle der Schöffen bei Absprachen im Strafprozess. Ergebnisse einer Befragung von knapp 9.000 Laienrichtern

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Gabriel-Thomas Rüdiger/P.Saskia Bayerl (Hrsg.), Handbuch Cyberkriminologie 1

Rechtsanwalt Professor Roland Bornemann, Mainz/München
Heribert Schumann, Stefan König, Andreas Mosbacher (Hrsg.), Medienstrafrecht

Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Lehrbeauftragter an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, Bremen
Michael Koenen, Auswertung von Blockchain-Inhalten zu Strafverfolgungszwecken

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Erol Pohlreich, Frankfurt/O.
Keine Gerechtigkeit um jeden Preis
Verfassungsrechtliche Grenzen der ungünstigen Wiederaufnahme nach dem Urteil des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO
Mit seinem epochalen wie mutigen Urteil vom 31.10.2023 hat der Zweite Senat des BVerfG den Wiederaufnahmegrund gem. § 362 Nr. 5 StPO, der durch das sog. „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführt wurde, für unvereinbar mit dem Mehrfachverfolgungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG, auch in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, und für nichtig erklärt. Die Vorschrift erlaubte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten von Freigesprochenen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die dringende Gründe dafür bilden, dass der im früheren Verfahren Freigesprochene wegen Mordes oder bestimmter Straftaten nach dem VStGB verurteilt wird. Neuland hat der Senat betreten, indem er erstmals die mit Art. 103 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsbindungen der Gesetzgebung konkretisieren musste, ohne die sich aus diesen Bindungen ergebenden Folgefragen für die herkömmlichen Wiederaufnahmegründe in § 362 Nr. 1–4 StPO aus dem Blick zu verlieren. Auch wenn seine Lösung im Grundsatz überzeugt, bleiben einige Fragen offen.

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Ass. iur. Julian Stolz / Dr. Tillmann Horter, akad. Rat a.Z., Düsseldorf
Die Nichtgeltendmachung von Forderungen als Vermögensverfügung im Rahmen des echten Erfüllungsbetrugs
Zugleich ein Plädoyer für eine konsequentere Berücksichtigung bilanzieller Maßstäbe in der strafrechtlichen Schadensdogmatik
Die Anwendung des Betrugstatbestands bei vertraglichen Austauschverhältnissen wirft ungeachtet der Vielzahl von Veröffentlichungen zu diesem Thema Probleme auf, die nicht vollständig gelöst sind. Insbesondere beim Erfüllungsbetrug stellt sich die Frage, in welchem Umstand das vermögensschädigende Verfügungsverhalten des Opfers zu sehen ist und in welcher Weise sich die Anknüpfung an ein bestimmtes Verfügungsverhalten auf die Methode der Schadensbestimmung auswirkt. Hauptanliegen des vorliegenden Beitrags ist es, eine Lösung dieses Problems für den echten Erfüllungsbetrug herauszuarbeiten, die sowohl dogmatisch als auch terminologisch konsistent ist. Zentrale These ist, dass die Vermögensverfügung beim echten Erfüllungsbetrug in der (irrtumsbedingten) Nichtgeltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen durch das Opfer besteht. Obwohl diese These keineswegs neu ist, ist sie – soweit ersichtlich – insbesondere unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Wertungen und bilanzieller Maßstäbe noch nicht konsequent durchgeführt worden. Diese Wertungen und Maßstäbe wirken sich nicht nur auf die Terminologie bei der Schadensbegründung, sondern auch ganz praktisch auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Tatvollendung aus.

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