Abhandlungen
Professor Dr. Jochen Bung, M.A., Hamburg
Dreihundert Jahre Kant – drei Rekonstruktionen
Professor Dr. Michael Lindemann / Wiss. Mit. Jan Bauerkamp
Materielles Strafrecht im Lichte des Grundgesetzes
Akad. Rat a.Z. Dr. Sören Lichtenthäler, Mainz
Kann die Veranlassung eines Strafunmündigen zur Begehung einer Straftat Anstiftung sein?
Zugleich Besprechung von BGH v. 13.9.2023
Schrifttum
Professor Dr. Martin Heger, Berlin
Felix Schmidhäuser, Die Strafbarkeit des Card- und Account-Sharings
Zur strafrechtlichen Erfassung der äußerlich regulären Nutzung von zugangsgesicherten Inhalten durch hierzu nicht Befugte
Dipl.-Kfm. Christian Bliesener, LL.B., Bremen
Christina Ost, Das strukturelle Integritätsmissmanagement als Verbandsschuld
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Abhandlungen
Professor Dr. Jochen Bung, M.A., Hamburg
Dreihundert Jahre Kant – drei Rekonstruktionen
Der Beitrag nimmt den 300. Geburtstag Kants zum Anlass, die Philosophie Kants in drei Annäherungen zu vergegenwärtigen. Zuerst soll das mit der Kritik der reinen Vernunft unternommene Projekt einer Transformation der Metaphysik verständlich gemacht werden, um das Anliegen einer Metaphysik des Rechts zu verdeutlichen. Daran anschließend soll die Metaphysik des Rechts aus dem Verhältnis von Recht und Moral entwickelt werden, wobei maßgeblich Kants Hinweis aufgegriffen und rekonstruiert wird, dass sich Recht und Moral zueinander verhalten wie Raum und Zeit. Die aus diesem Verhältnis sich ergebende Idee einer absoluten Form oder Norm soll – drittens – gegen den Einwand verteidigt werden, sie sei leer und beliebig und könne sogar zur Rechtfertigung von Verbrechen missbraucht werden.
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Professor Dr. Michael Lindemann / Wiss. Mit. Jan Bauerkamp
Materielles Strafrecht im Lichte des Grundgesetzes
Mit dem Einsatz von Strafrecht und Strafe als Instrumente staatlicher Sozialkontrolle gehen regelmäßig tiefgreifende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Einzelner einher. In einem rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen kommt der Vergewisserung über Grund und Grenzen dieses Einsatzes mithin hohe Priorität zu. Vor diesem Hintergrund bietet das 75-jährige Bestehen des Grundgesetzes einen willkommenen Anlass, den Blick auf die Vorgaben zu richten, die der Verfassung mit Blick auf das materielle Strafrecht entnommen werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in einem multipolaren Spannungsverhältnis stattfinden, welches ganz maßgeblich durch die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte, aber auch durch staatliche Schutzpflichten geprägt wird. Der vorliegende Beitrag vermisst dieses spannungsreiche Feld und reflektiert die Bindungskraft, welche die verfassungsrechtlichen Determinanten in diesem Zusammenhang zu entfalten vermögen.
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Akad. Rat a.Z. Dr. Sören Lichtenthäler, Mainz
Kann die Veranlassung eines Strafunmündigen zur Begehung einer Straftat Anstiftung sein?
Zugleich Besprechung von BGH v. 13.9.2023
Mit seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 13.9.2023 hat der 5. Strafsenat entschieden, dass das Veranlassen eines Strafunmündigen auch Anstiftung sein kann, also nicht per se mittelbare Täterschaft begründet. Die nachfolgende Besprechung unterzieht die sich vor allem auf historische und gesetzesgenetische Erwägungen stützende Begründung des Senats einer kritischen Würdigung, stimmt ihr aber, jedenfalls für die entschiedene Fallgruppe Strafunmündiger, im Ergebnis zu. In diesem Rahmen skizziert sie auch die handlungs‑, norm- und straftheoretisch motivierten Argumente, die für eine „strenge“ Akzessorietät der Teilnahme ins Feld geführt werden, und erörtert kurz, inwiefern diese de lege lata überhaupt von Bedeutung sind.
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