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Ausgabe 3/2024

Abhandlungen

Professor Dr. Armin Engländer, München / Professor Dr. Christian Rückert, Bayreuth
Brauchen wir eine Reform des Notwehrrechts?
Kritische Anmerkungen zum Entwurf einer Neuregelung der §§ 32, 33 StGB durch den Kriminalpolitischen Kreis

Dr. Beatriz Goena Vives, Barcelona
Unternehmensstrafrecht als Strict Liability? Überlegungen zur strafrechtlichen Haftung bei der Unternehmensnachfolge

Assessorin Simone Schönmehl, Kiel
Die Verteilung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO: ein undurchsichtiges Geschäft

 

Schrifttum

Professor Dr. Michael Heghmanns, Münster
Claus Roxin, Bernd Schünemann, Strafverfahrensrecht

Professor Dr. Johannes Kaspar, Universität Augsburg
Victoria Schrader, Über Schuld und Durchschnittsmenschen – auch ein Beitrag zum Verbandsstrafrecht

Oberstaatsanwalt Honorar-Professor Dr. Jens Lehmann, Celle
Hannah Andres, Karl Peters (1904–1998)

 

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Abhandlungen

Professor Dr. Armin Engländer, München / Professor Dr. Christian Rückert, Bayreuth
Brauchen wir eine Reform des Notwehrrechts?
Kritische Anmerkungen zum Entwurf einer Neuregelung der §§ 32, 33 StGB durch den Kriminalpolitischen Kreis
Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem in GA 2023, 241 vorgestellten Entwurf der Arbeitsgruppe „Reform des Strafrechts Allgemeiner Teil“ des Kriminalpolitischen Kreises zur Neuregelung des Notwehrrechts auseinander. Er zeigt auf, dass zum einen wesentliche Probleme auf der Ebene der tatgerichtlichen Praxis – hier insbesondere die Bestimmung des relativ mildesten Mittels – nicht angegangen und möglicherweise sogar verschärft werden und zum anderen der Entwurf neue Unklarheiten in das Notwehrrecht hineinträgt. Besonders problematisch sind in diesem Zusammenhang die Vorschläge zur Ausgestaltung der Gebotenheit. Kritisch zu sehen ist zudem die beabsichtigte weitgehende Zulassung der aufgedrängten Nothilfe.

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Dr. Beatriz Goena Vives, Barcelona
Unternehmensstrafrecht als Strict Liability? Überlegungen zur strafrechtlichen Haftung bei der Unternehmensnachfolge
Die Bestrafung beziehungsweise Sanktionierung des aus einer Umwandlung entstehenden neuen Unternehmens für die Straftaten der ursprünglichen Gesellschaft steht in einem prekären Verhältnis mit dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Strafe. Die vorliegende Untersuchung versucht daher, die de lege lata vorausgesetzte Verantwortung auf eine Weise zu begründen, die rechtlichen Legitimitätsstandards genügt. Die Sanktionierung in der Unternehmensnachfolge stellt weder eine Übertragung von Sanktionen dar noch antwortet sie auf eine Verantwortung, die sich aus der Unternehmensnachfolge speist. Vielmehr handelt es sich um die Übertragung einer bereits bestehenden Verantwortung, die dem Nachfolgeunternehmen als seine eigene zugerechnet wird. Das heißt: Es ist eine Haftung des Nachfolgeunternehmens für sein eigenes Organisationsdefizit, das darin besteht, den Organisationsmangel des Vorgängerunternehmens zu perpetuieren. Diese Deutung legt eine einschränkende Interpretation der einschlägigen Regeln nahe.

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Assessorin Simone Schönmehl, Kiel
Die Verteilung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO: ein undurchsichtiges Geschäft
Vor dem Hintergrund immer wieder auftretender „Auffälligkeiten“ bei der Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften beschäftigt sich die Verfasserin mit dem Zweck der Geldauflage, welcher sich – wie auch bei der Strafe – im Wesentlichen im Präventionsgedanken findet. Um diesen umzusetzen, muss sich nicht nur das „Ob“ der Einstellung gegen Geldauflage, sondern auch die Auswahl des konkreten Zuweisungsempfängers an Aspekten der Spezial- und Generalprävention orientieren. Die Modalitäten des Zuweisungsverfahrens sind allerdings sowohl in der Strafprozessordnung als auch in den Verwaltungsvorschriften der Länder nur unzureichend geregelt, was zu Rechtsunsicherheit und Missbrauch führen kann. Einige Bundesländer haben daher strengere Vorgaben bzw. individuelle Zuweisungsmodelle geschaffen. Der Beitrag verdeutlicht, dass dennoch weiterhin dringender Reformbedarf besteht.

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